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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 UF 225/04

Datum:
25.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-2 UF 225/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0425.II2UF225.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2004 - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.08.1996 - Az. 256 F 1389/96 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

- für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 an jeden Beklagten monatlich 87,87 EUR, insgesamt damit 1.054,38 EUR abzüglich in diesem Zeitraum gezahlter 926 EUR;

- für den Zeitraum Januar bis September 2003 monatlich 84,28 EUR an jeden Beklagten, insgesamt damit 1.517,04 EUR abzüglich in diesem Zeitraum gezahlter 1.356,00 EUR;

- ab Oktober 2003 monatlich 91,19 EUR an die Beklagte zu 1) und 77,37 EUR an den Beklagten zu 2) abzüglich für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 für beide Beklagte gezahlte 150 EUR monatlich .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 35 % und die Beklagten zu jeweils zu 32,5% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 95 % und den Beklagten zu jeweils 2,5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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