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1.Der Haftbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 31. März 2004 (6 Gs § 66-67/04) wird aufgehoben.
2.Die Angeklagten sind sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
a)
3Es ist kein Haftgrund gegeben, insbesondere ist die Annahme von Fluchtgefahr(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) betreffend beide Angeklagten nicht tragfähig zu begründen. Sie sind beide sozial seit langem in den Niederlanden integriert. Der Angeklagte G. Ö. ist in den Niederlanden mehr als sechs Monate lang vom Vollzug der Auslieferungshaft verschont worden und den damit verbundenen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen. Versuche, sich der zu befürchtenden Auslieferung zu entziehen, sind bei beiden Angeklagten nicht ersichtlich. Auch ist die Straferwartung nicht derart hoch, dass sie in Verbindung mit anderen konkreten Tatsachen die Annahme von Fluchtgefahr rechtfertigen könnte. Denn zwar dürfte für den Fall der Erweislichkeit des Anklagevorwurfs die die Angeklagten treffende Freiheitsstrafe nach deutschem Recht recht beträchtlich sein, wie die Strafkammer in ihrer Haftfortdauerentscheidung auch zum Ausdruck gebracht hat. Andererseits ist die Auslieferung für den Angeklagten G. Ö., der türkischer Staatsbürger ist, aber in den Niederlanden integriert ist - bewilligt worden mit der Maßgabe der Rückführungszusicherung im Falle einer Verurteilung, so dass die Strafe in den Niederlanden zu vollstrecken ist und – wichtiger – auch nach niederländischem Recht in der Höhe anzupassen sein wird, was sich ganz sicher zu Gunsten der Angeklagten auswirken wird. Für den niederländischen Staatsangehörigen Y. Ö. gilt nichts anderes.
4b) Abgesehen von der zu verneinenden Fluchtgefahr liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vor.
5Das Verfahren gegen die Angeklagten weist zwar einen nicht unerheblichen Umfang und auch die üblichen Schwierigkeiten auf, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung organisierter Betäubungsmittelgeschäfte ergeben. Die Ermittlungen waren aber im wesentlichen schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls vom 31. März 2004 abgeschlossen. Soweit in der Akte weiter ermittelt worden ist, betrifft dies nur noch die Übersendung von einigen Vernehmungsprotokollen aus der Zeit von April 2004 bis 20. Juli 2004. Danach folgen im wesentlichen Vorgänge betreffend Akteneinsicht von Verteidigern, Besuchserlaubnisregelungen, Urteilsübersendungen betreffend Tatbeteiligte (L. P., H. S.) und Auslieferungsvorgänge. Die Anklage datiert vom 04. Mai 2005, referiert aber im wesentlichen lediglich die bereits im Haftbefehl enthaltenen 38 Einzeltaten mit nur geringfügigen Änderungen.
6Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Der Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot liegt zunächst in der bereits dargelegten Verzögerung der Anklageerhebung, hinsichtlich derer der Staatsanwaltschaft Kleve darüber hinaus bekannt war, dass die Angeklagten sich in Auslieferungshaft befanden, so dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht erst mit der Überstellung an die deutsche Justiz Geltung verlangte. Hinzu kommt, dass auch zwischen der Zustellung der Anklage an die Verteidiger und Angeklagten gemäß Verfügung vom 13. Mai 2005 und der Eröffnungsentscheidung vom 08. August 2005 – abgesehen von Akteneinsichtsgesuchen, Besuchtsregelungen o.ä. - lediglich die Übersendung einer Nachvernehmung des Zeugen K. vom 23. Juni 2005) liegt und die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden der Strafkammer auf die Zeit ab 21. November 2005 zwar mit der angespannten Terminslage begründet ist ebenso wie die Haftfortdauerstellungnahme der Strafkammer, nähere Ausführungen dazu aber nicht enthält. Eine danach allenfalls mögliche geringfügig früher liegende Terminierung wäre angesichts der bereits zuvor eingetretenen Verzögerung ohnehin nicht mehr geeignet gewesen, den bereits begangenen gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu heilen.