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Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. August 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zu-rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
G r ü n d e
2I.
3Die am 28.04.1938 geborene Klägerin wurde am 12.08.2001 wegen des Verdachtes auf einen Hörsturz in der HNO-Klinik des M. Krankenhauses St. A., dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, stationär aufgenommen und mit Infusionen behandelt. Zur diagnostischen Abklärung von ihr während des stationären Aufenthaltes geklagter Magenbeschwerden wurde sie am 16.08.2001 in die von dem Beklagten zu 2) geleitete medizinische Klinik des Krankenhauses verlegt, wo der Beklagte zu 2) am selben Tag eine Gastroskopie durchführte. Ausweislich der Behandlungsdokumentation kam es bei der Klägerin ab dem 22.08.2002 (Klägerin: 21.08.) zu Fieberschüben bis über 40 Grad mit der Entwicklung eines septischen Schocks, den man aufgrund des Laborbefundes auf eine Infektion mit koliformen Keimen zurückführte und medikamentös behandelte. Nach Rückbildung der Infektionszeichen wurde die Klägerin am 07.09.2001 in die hausärztliche Betreuung entlassen.
4Die Klägerin nimmt die Beklagten mit dem Vorwurf, für die schwerwiegende Infektion, deren Folgen andauerten, verantwortlich zu sein, auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Sie hat behauptet, zu der Infektion sei es aufgrund der erfolgten Gastroskopie gekommen, weil der Beklagte zu 2) ein Gerät verwendet habe, das zuvor nicht sachgemäß desinfiziert, sondern mit Erbrochenem eines offenber zuvor behandelten Patienten verschmutzt gewesen sei. Im übrigen hat die Klägerin geltend gemacht, es seien weitere hygienische Standards nicht beachtet worden, was der Umstand zeige, dass – so ihre Behauptung – zum Zeitpunkt ihrer Behandlung Infusionsgeräte auf den Klinikfluren ungeschützt und für jedermann zugänglich gestanden hätten.
5Die Klägerin hat behauptet, es sei bei ihr in Folge der Infektion zu Haarausfall, Schweißausbrüchen, Konzentrationsstörungen, depressiver Verstimmung und Unterbauchbeschwerden gekommen. Sie sei nicht mehr belastbar und könne daher nicht mehr den Haushalt führen. Sie leide jetzt unter erhöhten Leberwerten und sei gezwungen, eine Diät einzuhalten.
6Mit ihrer Klage hat die Klägerin neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 35.000 € sowie für die Zeit vom 23.08.2001 bis 23.03.2002 den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von 6.360 € verlangt.
7Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Sie haben bestritten, für die Infektion, die ihrer Darstellung zu Folge nicht im Verlaufe der Gastroskopie eingetreten war, verantwortlich zu sein und vorgetragen, dass die Untersuchung der Klägerin mit einem zuvor ordnungsgemäß desinfizierten Gerät erfolgt sei. Im übrigen haben sich die Beklagten auf ausreichend sterile Verhältnisse bei den Infusionsgeräten berufen. Letztlich haben die Beklagten die von der Klägerin behaupteten andauernden Beschwerden und die geltend gemachten Schäden bestritten.
8Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat ein Gutachten (nebst Ergänzungsgutachten) zur Frage der Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten Verunreinigung des Gastroskopie-Gerätes für die eingetretene Infektion eingeholt und die Klage sodann durch Urteil vom 03.08.2004 abgewiesen.
9Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beanstandet, dass der Sachverständige sich alleine mit der Gastroskopie als möglichem Infektionsherd befasst und sonstige Infektionsmöglichkeiten in die Begutachtung nicht einbezogen hat. Ihres Erachtens beruht das Urteil auch deshalb auf einer unvollkommenen Tatsachenklärung, weil die von ihr benannten Zeugen nicht vernommen worden sind. Im übrigen trägt die Klägerin vor, der Gutachter sei unzutreffend von einer Infektion durch einen „Escherichia-Coli Keim“ ausgegangen. Nachforschungen hätten ergeben, dass es sich um eine Infektion durch „Klebsiella ozaenae“ gehandelt habe. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen träfen daher nicht zu.
10Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 3. August 2004 verkündeten Urteils des landgerichts Duisburg die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verur- teilen,
111. an sie 6.360 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Klageerhe- bung zu zahlen;
122. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes ange- messenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Klageerhebung zu zahlen;
13festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Beklagten in der Zeit vom 12. August 2001 bis 6. September 2001 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
14Die Beklagten beantragen,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts unter Hinweis auf die Begutachtung des Sachverständigen. Ergänzendes Vorbringen der Klägerin erachten sie als verspätet und damit prozessual nicht berücksichtigungsfähig sowie in der Sache auch unerheblich.
17Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M. C. und S. M. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. W. T.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 8. Juli 2005 (GA 384-404) verwiesen.
18Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht nach §§ 823, 847 BGB (a.F.) berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verlangen. Auch sind die Beklagten weder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den § 611, 242, 276, 249 ff BGB (a.F.) noch aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB (a.F.) verpflichtet, den der Klägerin aufgrund der während ihres Krankenhausaufenthaltes eingetretenen Infektion entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.
21Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat eine Partei im Rahmen des von ihr geführten Haftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt bzw. dem mit seiner Behandlung befassten Klinikpersonal zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Diesen Beweis hat die Klägerin auch aufgrund der vor dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu führen vermocht. Es lässt sich nicht feststellen, dass das während ihres Klinikaufenthaltes eingetretene septische Geschehen auf Versäumnisse im Rahmen ihrer Behandlung und Versorgung zurückzuführen ist.
221.Der Vorwurf der Klägerin, bei der am 16. August 2001 durch den Beklagten zu 2) erfolgten Gastroskopie seien die zu beachtenden Hygienestandards nicht eingehalten worden, hat sich nicht bestätigt. Die von der Klägerin hierzu benannten, seinerzeit mit der Assistenz bei der Untersuchung befassten Zeuginnen C. und M. sind der Behauptung, es sei ein von der Voruntersuchung verschmutztes Gerät verwendet worden, nachdrücklich entgegengetreten. Obwohl sich die Zeuginnen an die Untersuchung der Klägerin nicht mehr zu erinnern vermochten, haben sie übereinstimmend keinen Zweifel daran gelassen, dass sämtliche Untersuchungen entsprechend eindeutiger Klinikvorgaben ausschließlich mit zuvor desinfizierten Geräten erfolgten. Die Zeuginnen haben dabei die jeweiligen Reinigungs- und Desinfektionsvorgänge, die der Sachverständige als Standard gemäß bewertet, beschrieben. Die Verwendung eines zuvor benutzten und lediglich oberflächlich abgewischten Gerätes haben beide Zeuginnen ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist der von der Klägerin zu führende Beweis eines haftungsbegründenden Fehlverhaltens nicht geführt.
232.Nicht feststellbar ist zudem, dass das Infektionsgeschehen überhaupt auf die bei der Klägerin durchgeführte Gastroskopie zurückzuführen war. Dr. T. hat auch unter der Voraussetzung, dass es sich ausweislich des mikrobiologischen Befundberichtes vom 27. September 2004 (GA 241) bei den die Sepsis der Klägerin auslösenden Keimen nicht um „Escherichia coli“ sondern um „Klebsiella ozaenae“ gehandelt haben soll, überzeugend deutlich gemacht, dass sich bei einer Infektion im Rahmen der am 16. August 2001 erfolgten Untersuchung binnen Stunden ein auffälliges klinisches Bild hätte ergeben müssen, das tatsächlich erst am 21. bzw. 22. August 2002 eingetreten war. Alleine aufgrund dieser Entwicklung hat der Sachverständige eine durch die Gastroskopie hervorgerufene Infektion, die er auch im übrigen für eher fernliegend hält, ausgeschlossen (Berichterstattervermerk GA 397). Dieser Beurteilung steht der Hinweis der Klägerin auf das Fehlen typischer Inkubationszeiten bei endogenen Infektionen (d.h. Infektionen bei geschwächtem Immunsystem durch die körpereigene normalerweise völlig harmlose Flora in Form eines Erregereinbruchs) nicht entgegen. Die Darstellung des Sachverständigen zu einer entsprechend der Behauptung der Klägerin durch die Gastroskopie verursachte Sepsis betrifft nicht eine endogene, sondern eine exogene Ursache, bei der der Infektionserreger aus der Umgebung des Patienten stammt.
243.Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf den Vorwurf einer Verletzung sonstiger Hygienestandards stützen:
25Aufgrund des von der Klägerin erhobenen Vorwurfes, sie habe die Infektion durch Hygienemängel im Krankenhaus der Beklagten zu 1) erlitten, war es zwar zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Wahrung der Hygienestandards getroffen worden sind. Dem sind die Beklagten nach entsprechender Auflage durch den Senat nachgekommen, indem sie die maßgebenden und nach der Beurteilung des Sachverständigen internationalen Standards entsprechenden Hygieneregeln und die Überwachungsmaßnahmen zu deren Einhaltung dargestellt haben. Dass diese Vorkehrungen vorliegend nicht beachtet wurden oder allgemein nicht dem zu fordernden medizinischen Standard entsprachen, hat die als Anspruchsstellerin darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht konkret und damit schlüssig vorgetragen. Ihre – pauschale – Darstellung, auf den Fluren der Klinik hätten Infusionsgeräte ungeschützt gestanden, belegt nicht bereits den Vorwurf der Missachtung von Hygienestandards. In der von den Beklagten vorgelegten Dokumentationen „Verfahrensanweisung Infusionen“ (GA 344) wird im Einzelnen beschrieben, unter welchen sterilen Bedingungen Infusionen vorzubereiten sind. Der bloße Hinweis der Klägerin darauf, dass Infusionsgeräte auf dem Flur standen, belegt keinen Verstoß gegen diese Vorgaben. So trägt die Klägerin nicht vor, dass die sterilen Verschlusskappen entfernt und die Infusionen bereits in einer Weise vorbereitet waren, die eine Kontaminierung mit Keimen von außen möglich gemacht hätte. Insbesondere vermag allein dieser behauptete Missstand die Infektion bei der Klägerin nicht zu erklären.
26Es lässt sich schon nicht feststellen, dass das bei der Klägerin eingetretene Infektionsgeschehen überhaupt auf die bei ihr durchgeführte Infusionsbehandlung zurückzuführen war. Der Sachverständige Dr. T. hat bei seiner Anhörung wiederholt auf die Möglichkeit einer endogenen Ursache, bei der es kein von außen gesetztes Infektionsgeschehen gibt, hingewiesen und deutlich gemacht, dass es keine Hinweise auf eine infusionsbedingte Komplikation gibt. Dem steht der Hinweis der Klägerin, dass es sich bei dem Keim „Klebsiella ozaenae“ um einen typischen Erreger nosokomialer Infektionen auf HNO-Stationen handelt, nicht entgegen.
27Dabei kommen zugunsten der Klägerin auch nicht die Grundsätze des sogenannten Anscheinsbeweises zur Anwendung. Denn alleine der Umstand, dass es im Rahmen der Klinikbehandlung der Klägerin zu einer Infektion gekommen war, rechtfertigt nicht die Annahme, diese Entwicklung sei nach der Lebenserfahrung typischerweise auf einer nicht ausreichende Beachtung steriler Bedingungen zurückzuführen. Dr. T. hat darauf hingewiesen, dass, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, das Eintreten der Infektion selbst nicht bereits auf irgendwie geartete Fehler schließen lässt.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
30Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
31R. S. S.-B.