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Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 05.04.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.
Weitere Eingaben des Beklagten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
G r ü n d e :
2Die Gehörsrüge ist unbegründet; die Rügeschrift zeigt keine Umstände auf, nach denen der angegriffene Senatsbeschluss das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt haben und die Zurückweisung seiner Berufung hierauf beruhen könnte (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die Richtigkeit der Senatsentscheidungen, für die im Verfahren nach § 321a ZPO kein Raum ist. Im übrigen sind die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Von einer näheren Begründung sieht der Senat auch im vorliegenden Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung; die Gehörsrüge ist nicht dazu bestimmt, gesetzliche Begründungserfordernisse auszuhebeln oder über § 321a ZPO eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vergl. BGH, Beschluss vom 24.2.2005 - III ZR 263/04 -). Da der Beklagte offensichtlich nicht bereit ist, die die Senatsentscheidung tragenden Erwägungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, sieht der Senat weitere Auseinandersetzungen mit ihm als fruchtlos an.