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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 40/05

Datum:
08.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 40/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0708.23U40.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 474/04
 
Tenor:

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem vollstreckbaren Vergleich des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.7.2003 , Aktenzeichen:I-23 U 229/02 , wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Vergleichs herauszugeben.

II.Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

G r ü n d e

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