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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 22/04

Datum:
23.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 22/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0923.23U22.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 310/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann aus der fehlerhaften Gründung des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes (I T 23 in G) entstanden ist und entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

G r ü n d e

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