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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 13/05

Datum:
29.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 13/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1129.23U13.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9 O 422/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufungen der Beklagten wird das am 13.12.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

                     I.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.555,87 € nebst 4 % Zinsen aus 7.422,42 € seit dem 4.12.1997 und 4 % Zinsen aus 133,45 € seit dem 8.11.1999 zu zahlen.

II.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 15.111,72 € nebst 4 % Zinsen aus 14.844,82 € seit dem 4.12.1997 und 4 % Zinsen aus 266,90 € ab dem 8.11.1999 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der ersten Instanz tragen der Kläger zu 38,50 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 30,75 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren30,75 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der ersten Instanz tragen er selbst zu 61,50 % und der Kläger zu 38,50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 61,50 % und der Kläger zu 38,50 %.

V.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf tragen der Kläger zu 52,05 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23,98 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 23,97 %.

Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf tragen er selbst zu 71,92 % und der Kläger zu 28,08 %.

Wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf wird auf die Entscheidung des Senats vom 1.12.1998 Bezug genommen.

VI.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 23 U 13/05 werden wie folgt aufgeteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 55,70 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13,77 %, der Beklagte zu 1) zu weiteren 3,70 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 26,83 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 44,88 % und der Kläger zu 55,12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen sie selbst zu 44,12 % und der Kläger zu 55,88 %.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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