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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2I. Die Antragstellerin handelte mit Baustoffen, insbesondere mit aus den Niederlanden importierten Ziegelverblendsteinen. Anfang November 1994 ging ihr Unternehmen in der neu gegründeten B. GmbH mit Sitz in S. auf, die ihre Geschäftstätigkeit übernahm. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegner unter den Gesichtspunkten kartellrechtswidriger Absprachen betreffend übersetzte Preisgestaltungen für niederländische Klinkersteine sowie eines Lieferboykotts. Im Einzelnen macht die Antragstellerin (nebst Zinsen) geltend:
3Die Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 4 sind Unternehmen der niederländischen Ziegelwirtschaft. Die verbundenen Unternehmen der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 stellen Klinkerziegel her. Die Antragsgegnerin zu 4 betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Klinkersteinen. Die Antragsgegner zu 3 und zu 5 sind Geschäftsführer der Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 4.
5Durch Entscheidung vom 29.4.1994 stellte die Europäische Kommission bestimmte Vereinbarungen von niederländischen Ziegelherstellern, an welcher die Antragsgegnerin zu 2 sowie deren heute in der Antragsgegnerin zu 1 aufgegangene damalige Muttergesellschaft beteiligt waren, zur Umstrukturierung und Sanierung der niederländischen Ziegelproduktion vom Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag (EGV, jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) frei (vgl. Abl. Nr. L 131/15 vom 26.5.1994 = Anl. 02).
6Die Antragstellerin hat geltend gemacht:
7Die Freistellung der Kommission habe die Produktion von Fassadenziegeln (Klinkern oder Verblendsteinen) nicht umfasst, sondern nur der Herstellung von Mauerwerksziegeln gegolten. Gleichwohl hätten die Antragsgegner auch auf dem Gebiet der Fertigung von Fassadenziegeln wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen. Die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen hätten die Freistellung außerdem dazu ausgenutzt, bei Fassadenziegeln kartellrechtswidrige Absprachen über Produktionsmengen und überhöhte Preise zu treffen. Dadurch seien die für Lieferungen an Abnehmer verfügbaren Mengen an Klinkersteinen künstlich verkürzt worden. Auch seien rechtswidrig räumliche Marktaufteilungen vorgenommen und Alleinvertriebsrechte, so durch die Antragsgegnerin zu 2 an die Antragsgegnerin zu 4, für Verkäufe und Lieferungen nach Deutschland vergeben worden. Sie, die Antragstellerin, sei von den Antragsgegnern darüber hinaus mit einer ungerechtfertigten Liefersperre belegt worden, die sich in der Folgezeit auch gegen die B. GmbH ausgewirkt habe. Sie sei hierdurch gegenüber gleichartigen Unternehmen von den Antragsgegnern ohne sachlich gerechtfertigten Grund überdies ungleich behandelt worden.
8Die Antragsgegner sind dem Anspruchsbegehren entgegengetreten. Sie haben ihr Verhalten infolge des durch die Kommission genehmigten Krisenkartells für rechtmäßig gehalten und haben den behaupteten Schaden in Abrede gestellt.
9Das Landgericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Schadensersatzbegehrens Prozesskostenhilfe nicht bewilligt (GA 125 ff.). Ihrer Beschwerde hat es nicht abgeholfen (GA 234 ff.).
10Mit ihrer Beschwerde wiederholt und ergänzt die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile sowie auf die an die Europäische Kommission gerichtete Beschwerde der B. GmbH vom 15.9.1999 (Anl. 01 nebst weiteren Anlagen), Bezug genommen. Die Beschwerde der B. GmbH ist von der Kommission bislang nicht beschieden worden (vgl. GA 262, 267).
12II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat in zwei ausführlichen Beschlüssen die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht verneint. Die teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegner hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht schlüssig für Schadensersatzansprüche aus Art. 85 und 86 EGV (jetzt Art. 81 und 82 EG) in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 249 BGB sowie aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 1, § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB a.F. (oder aus den entsprechenden Vorschriften des GWB n.F., nämlich aus § 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 33 Satz 1 und aus den neu geschaffenen Missbrauchstatbeständen des § 19 Abs. 1, Abs. 2) Außerdem hat die Antragstellerin ihr bestrittenes Tatsachenvorbringen nicht unter Beweis gestellt. Hierzu im einzelnen:
13a) Zu den eigenen Ansprüchen der Antragstellerin:
141. Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegner hätten die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29.4.1994 rechtswidrig dazu ausgenutzt, auf dem Gebiet der von einer Freistellung vom Kartellverbot nicht umfassten niederländischen Produktion von Fassadenziegeln (auch: Verblendsteinen oder Klinkern) Kartellabsprachen zu treffen, kann der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht zugrunde gelegt werden. Der Bereich der Herstellung von Fassadenziegeln (neben dem weiteren Produktzweig der Fertigung von Mauerwerksziegeln) ist trotz des teilweise missverständlichen Wortlauts der Entscheidung der Kommission (siehe dort Tz. 2) von den Freistellungswirkungen umfasst. Die niederländische Ziegelindustrie produzierte Anfang der 90er Jahre überwiegend Fassadenziegel. Mauerwerksziegel wurden nur in ganz geringen Mengen hergestellt. Dies hat die Antragstellerin selbst vorgetragen (vgl. z.B. GA 11, 99, 148, 263). Wenn das so ist, dann wären die zur Bereinigung des betreffenden Marktes durch Verringerung der Produktionskapazitäten und Schließung von Produktionseinheiten der niederländischen Ziegelindustrie beschlossenen und vom Kartellverbot des EG-Vertrages freigestellten Umstrukturierungsmaßnahmen ungeeignet und vorhersehbar ohne die bezweckte Wirkung geblieben, hätten sich die geplanten Umstrukturierungen - und hiermit deckungsgleich die Freistellungsentscheidung der Kommission - nicht auch auf den Bereich der Herstellung von Fassadenziegeln erstreckt. Dass die Kartellvereinbarung und die entsprechende Freistellung auch die Produktion von Fassadenziegeln umfasste, wird sowohl durch den tatbestandlichen Teil der Entscheidung der Kommission vom 29.4.1994 als auch durch die Entscheidungsgründe belegt. Denn die Darstellung der Produktionszahlen und des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen (Tz. 9 ff.) sind nur verständlich, wenn man die Freistellung des Kartells auf die gesamte niederländische Ziegelindustrie bezieht. Anders ist es ebenso wenig begreiflich, dass die Unternehmen der Ziegelindustrie und die Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem freigestellten Kartell einen umfassenden Sozialplan für den gesamten Wirtschaftszweig ausgehandelt haben (Tz. 12). Dessen hätte es nicht bedurft, hätte sich die Freistellung des Kartells auf den die Herstellung von Mauerwerksziegeln betreffenden und umfänglich geringen Produktionszweig beschränkt. Dieses Verständnis wird durch die rechtlichen Ausführungen der Kommission in der Entscheidung vom 29.4.1994 bestätigt. Diese lassen erkennen, dass die Freistellungsentscheidung sich mit Kartellvereinbarungen betreffend die Gesamtproduktion der niederländischen Ziegelindustrie befasst hat (vgl. Tz. 17, 18).
152. Der Vortrag der Antragstellerin enthält keine schlüssigen Hinweise auf Absprachen innerhalb der niederländischen Ziegelindustrie, welche über die durch die Entscheidung der Kommission vom 29.4.1994 freigestellten Kartellvereinbarungen unzulässig hinausgingen und die Preise (namentlich eine überhöhte Preissetzung) sowie die Produktionsmengen betrafen und - über die freigestellten Wirkungen des Kartells hinaus - zielgerichtet zu nochmals weitergehenden Verkürzungen der für Lieferungen an Abnehmer (wie das Unternehmen der Antragstellerin) verfügbaren Klinkermengen führten. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt nichts dafür her, die Unternehmen der Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 4 könnten ihre Geschäftspolitik unter Umgehung und Überschreitung der Entscheidung der Kommission kartellrechtswidrig abgesprochen und koordiniert haben.
16Die freigestellten Vereinbarungen konnten für sich betrachtet insgesamt und auf bestimmte Sortierungen bezogen - mindestens zeitweilig - zu Einschränkungen der niederländischen Ziegelproduktion führen, auch wenn solche Folgen durch das Kartell weder angestrebt waren noch auf Dauer eintreten mussten. Dies wird von der Antragstellerin wenigstens im Ansatz auch eingeräumt (GA 16). Die Verringerung von Produktionskapazitäten (einschließlich der Schließung einer beträchtlichen Zahl von Produktionseinheiten) war ein notwendiger und in der Entscheidung der Kommission vom 29.4.1994 gebilligter Schritt, um den Erfolg einer Umstrukturierung der niederländischen Ziegelindustrie zu erreichen. Eine Konzentration der Ziegelherstellung auf eine geringere Zahl von Produktionsstätten konnte genauso zu zeitweiligen und vor allem durch Umstellungen bedingten Unzulänglichkeiten bei der Verteilung der produzierten Ziegelmengen führen. Für Produktionsabsprachen, insbesondere für ein Quotenkartell, welches die durch das freigestellte Kartell verursachten Einschränkungen der Fertigung von Ziegelsteinen sowie hiermit verbundene Verteilungsschwierigkeiten noch übertraf, sind demgegenüber im Vorbringen der Antragstellerin keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Beweis hierfür angetreten. In der Beschwerde der B. GmbH an die Kommission vom 15.9.1999 (Anl. 01, dort S. 21 f.) sind Absprachen über Produktionsmengen im übrigen nur für einen Zeitraum des Jahres 1996 behauptet worden, der sich mit jenem Zeitraum, für den die Antragstellerin Schadensersatzansprüche erhebt (nämlich für die Zeit von Mai bis Oktober 1994), nicht deckt.
17Unzulässige Preisabsprachen innerhalb der niederländischen Ziegelindustrie hat die Antragstellerin nicht unter Beweis gestellt. Ihr Vorbringen ist auch nicht schlüssig für die behaupteten Preisabreden. So geht - entgegen der von ihr vertretenen Auslegung - aus den von der Antragstellerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Königlichen Verbandes der niederländischen Backstein-Hersteller (KNB) gerade nicht hervor, dass die Preise für Ziegelsteine in den N. zentral von diesem Verband, also durch Beschluss oder Vereinbarung einer Vereinigung von Unternehmen oder sonst durch eine Vereinbarung von Unternehmen, festgesetzt worden sind (vgl. Anl. 5, dort Art. 17). Soweit Art. 17 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin lautet,
18Der Verkäufer kann sich dabei auf die offiziell veröffentlichten Preiserhöhungen des KNB in den N. berufen,
19bedeutet dies nicht, die Preise würden durch jenen Verband für die Unternehmen der niederländischen Ziegelindustrie bindend verordnet. Die wiedergegebene Bestimmung besagt lediglich, dass Preislisten vom KNB veröffentlicht werden.
20Aus dem Umstand, dass die Preise der niederländischen Ziegelindustrie - spürbar jedenfalls erst seit dem Jahr 1993 - angestiegen sind (vgl. GA 16 und Anl. 28), ist auf kartellrechtswidrige Preisabsprachen ebenso wenig zu schließen. Jene Preiserhöhungen und die sie begleitenden deutlichen Verringerungen der Lagerbestände sind durch die Annahme gedeckt, dass die abgesprochenen und durch die Entscheidung der Kommission vom 29.4.1994 gutgeheißenen Maßnahmen zur Umstrukturierung der niederländischen Ziegelindustrie durch einen Abbau von Produktionskapazitäten und Lagerbeständen gegriffen und Wirkung gezeigt haben. Es ist dadurch zugleich der in der niederländischen Ziegelwirtschaft in früheren Jahren eingetretene und durch die Entscheidung der Kommission ebenfalls bestätigte (vgl. Tz. 7, dritter Spiegelstrich) Preisverfall angehalten und ausgeglichen worden. Mit Preiserhöhungen hat ausweislich der Gründe ihrer Entscheidung (Tz. 31) auch die Kommission gerechnet. Im übrigen sieht die Antragstellerin infolge der Preiserhöhungen zu Unrecht die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 3 EGV (jetzt Art. 81 Abs. 3 EG) als nicht erfüllt an, wonach das Kartellverbot nur auf solche Vereinbarungen oder Beschlüsse für nicht anwendbar erklärt werden darf, die Verbesserungen "unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn" erwarten lassen. Unter einem "Gewinn" im Sinne von Art. 85 Abs. 3 EGV sind jedwede Vorteile, nicht lediglich solche geldwerter Natur, zu verstehen, welche den Verbrauchern zugute kommen (vgl. Langen/Bunte, KartR, 9. Aufl. Art. 81 EG Rn. 157 m.w.N.). In ihrer die Freistellung des Kartells betreffenden Entscheidung hat die Kommission auch hierzu Stellung genommen und hinsichtlich des für die Verbraucher zu erwartenden Gewinns folgendes festgestellt (Tz. 28 ff.):
21(28) Die Vereinbarung trägt daher zur Verbesserung der Warenerzeugung und zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei.
22(29) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 müssen die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Im vorliegenden Fall dürften die Verbraucher von der Verbesserung der Warenerzeugung profitieren, da sie sich langfristig einem gesunden Wirtschaftszweig und wettbewerbsfähigen Angebotsstrukturen gegenübersehen und kurzfristig weiterhin von der immer noch vorhandenen Konkurrenz unter den Partnern (der Vereinbarung) profitieren. Außerdem gewährleistet die Vereinbarung, dass die Unternehmen mit wettbewerbsfähigen Kapazitäten am Markt verbleiben und nicht leistungsfähige, veraltete Kapazitäten vom Markt verschwinden, die nur auf Kosten der gesunden Kapazitäten mit Hilfe eines Kompensationssystems im Rahmen einer Unternehmensgruppe hätten weiterbestehen können.
23(30) Die Zahl der verbleibenden Unternehmen - Unterzeichner wie Nichtunterzeichner (der Vereinbarung) - lässt den Verbrauchern genügend Auswahl unter den Lieferanten, gewährleistet die Versorgungsfreiheit und schließt das Risiko einer starken Angebotskonzentration aus.
24Die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin rechtfertigen keine Zweifel an diesen Ausführungen der Kommission.
253. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu folgern, die Antragsgegner hätten ihr Unternehmen in Bezug auf Fassadenziegel mit einer Liefersperre belegt oder ihr Unternehmen - auf jene oder auf eine sonstige Weise - gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt oder es unbillig behindert. Zur Klarstellung - auch das Landgericht hat hierauf bereits hingewiesen (vgl. den Beschluss vom 26.6.2002, Beschlussabdruck S. 5) - ist in diesem Zusammenhang zu bemerken: Die Antragstellerin macht aus den vorstehenden Gründen eigene Schadensersatzansprüche nur für den Zeitraum von Mai bis Oktober 1994 geltend und strebt für eine diesbezügliche Klage eine Gewährung von Prozesskostenhilfe an. Eine Liefersperre soll erst im Juni 1994 (und zwar mit dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 4 vom 16.6.1994, Anl. 58) verhängt worden sein (GA 20). Schadensersatzforderungen der B. GmbH, die von November 1994 an in den Baustoffhandel der Antragstellerin eingetreten ist, sollen mit der beabsichtigten Klage hingegen nicht zur Entscheidung gestellt werden. Auf einen Lieferboykott, eine Ungleichbehandlung oder Behinderung, welche dem Vortrag der Antragstellerin zufolge in den Zeitraum seit November 1994 gefallen sein soll und (nur) die B. GmbH betroffen haben kann, kommt es im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch deshalb nicht an. Damit hat aus der rechtlichen Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs auch ein angeblicher Boykott auszuscheiden, den die Antragsgegnerin zu 1 (H.) ausweislich der Beschwerde der B. GmbH an die Europäische Kommission vom 15.9.1999 (Anl. 01, dort S. 36) im Jahr 1995 verhängt haben soll.
26Im übrigen hat zu gelten:
27Es ist - worauf verwiesen wird - bereits im vorstehenden Zusammenhang (unter 2., S. 6 f.) dargestellt worden, dass die auf dem niederländischen Markt der Ziegelherstellung durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer wenigstens zeitweisen Beschränkung der Produktion, und zwar infolge Abbaus von Herstellungskapazitäten, sowie zu Engpässen bei der Verteilung an Abnehmer führen konnten. Gleichzeitig wurden die Vorratsbestände verringert. In seiner Gesamtheit bildet dies eine mögliche Erklärung dafür, dass es bei einer Belieferung von Abnehmern mit in den Niederlanden hergestellten Ziegelsteinen, und zwar bei bestimmten Formen, Mengen und/oder Sortierungen, bei niederländischen Lieferanten zu längeren Lieferzeiten und zu Lieferschwierigkeiten gekommen sein kann. Zugleich kann darin eine Erklärung liegen, warum - wie die Antragstellerin behauptet - ihr Unternehmen in der Zeit von Juni bis Ende Oktober 1994 nicht im bislang gewohnten Umfang mit Ziegelsteinen aus den N. beliefert worden ist. Die Antragstellerin hat die hiernach bestehende (und von den Antragsgegnern in Abrede gestellte) Möglichkeit, das behauptete und von ihr als Liefersperre, Behinderung und Ungleichbehandlung ausgelegte Tatsachengeschehen in dieser Weise zu deuten, durch ein unter Beweisangebot stehendes Vorbringen zu widerlegen, wenn einer klageweisen Rechtsverfolgung eine Erfolgsaussicht zugebilligt werden soll. Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin nicht genügt. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in bloßen Rechtsfolgenbehauptungen, die durch Beweisanzeichen nicht belegt sind, nicht unter Beweis stehen und die darüber hinaus überwiegend Vorkommnisse in einem Zeitraum jenseits des Anspruchszeitraums, nämlich in der Zeit nach Oktober 1994, sowie die angebliche Verhängung einer Liefersperre durch andere Unternehmen oder Einzelpersonen als die Antragsgegner betreffen.
28Die schriftliche Erklärung des J. P. S. aus N./N. vom 17.10.1997 (Anl. 030 = GA 193 f.) belegt das Bestreiten von Lieferengpässen durch die Antragstellerin nicht. Unter Ziffer 5. dieser Erklärung hat S. angegeben, ihm sei nicht bekannt, dass 1995 ein Engpass auf dem niederländischen Markt für Backsteine bestanden habe. Diese Erklärung bezieht sich nicht auf die Verhältnisse im Anspruchszeitraum des Jahres 1994, sondern auf jene im Jahr 1995. Sie berechtigt auch zu keinen Schlussfolgerungen auf die Lieferverhältnisse im Jahr 1994. Ebenso wenig widerlegt die von der Antragstellerin vorgelegte Übersicht "Absatz und Marktentwicklung" ("Afzet en Marktontwikkeling", Anl. 29), dass die niederländische Ziegelindustrie, und zwar mit Blick auf bestimmte Formen, Mengen und/oder Sortierungen von Ziegelsteinen, im Jahr 1994 wenigstens zeitweiligen Lieferschwierigkeiten unterlag. Die Aufstellung weist zwar eine erhöhte Produktion bei Ziegelsteinen auf, zugleich aber auch eine im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verminderte Vorratshaltung. Es bleibt auch darauf hinzuweisen, dass Lieferengpässe - nämlich in einer Übergangszeit, nachdem Umstrukturierungsmaßnahmen wirksam geworden sind - allein durch Unzulänglichkeiten bei der Distribution der produzierten Mengen und Sortierungen verursacht worden sein können.
29Ein Boykott - so die Antragstellerin - soll mit dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 4 vom 16.6.1994 (Anl. 58) begonnen haben, mit welchem diese im wesentlichen mitteilte:
30Betrifft: Lieferprobleme H.-A.
31Verehrte Kundschaft,
32auch in den obengenannten Fabriken wird in einem hohen Tempo ausgeliefert, und für einige Sortierungen bestehen bereits Lieferzeiten und sogar Lieferprobleme.
33Unsere erste Sorge ist, unseren Lieferungsverpflichtungen nachzukommen. Darum ist es leider unmöglich, neue Aufträge zu akzeptieren.
34Wir bitte Sie, rechtzeitig abzurufen, sicher wenn auf Paletten geliefert werden muss.
35Wir hoffen, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben ...
36In diesem Schreiben kommt eine Lieferverweigerung der Antragsgegnerin zu 4 nicht zum Ausdruck. Dies bedarf keiner vertiefenden Begründung. Denn es handelt sich hier ersichtlich um ein an zahlreiche Kunden gerichtetes Rundschreiben, mit dem um Verständnis für zeitweilige Lieferschwierigkeiten bei bestimmten Sortierungen von Fassadenziegeln geworben worden ist. In dieselbe Richtung geht das zeitnahe weitere Schreiben der Antragsgegnerin zu 4 vom 8.7.1994 (Anl. 59).
37Im übrigen ist das Unternehmen der Antragstellerin - wie diese zugestanden hat - im Jahr 1994, und zwar auch im Anschluss an das Schreiben vom 16.6.1994, von der Antragsgegnerin zu 4 mit Ziegelsteinen tatsächlich beliefert worden. Allein dieser Umstand lässt die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 4 habe ihr Unternehmen boykottiert, fragwürdig erscheinen. Der Senat hat hierbei nicht übersehen, dass die gelieferten Mengen nach dem Vortrag der Antragstellerin lediglich einen Bruchteil des Umfangs früherer Lieferungen erreicht haben sollen. Dies fügt sich freilich in den nachvollziehbaren Befund ein, dass die in der niederländischen Ziegelindustrie eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen zeitweilige Lieferschwierigkeiten mit sich gebracht haben konnten. Lieferengpässe, die nicht ausschließbar auf das freigestellte Strukturkrisenkartell der niederländischen Ziegelindustrie zurückzuführen waren, sind nicht als ein gezielter, das Unternehmen der Antragstellerin treffender Boykott zu bewerten.
38Soweit die Antragsgegnerin zu 4 mit Schreiben vom 10.2.1995 mitgeteilt hat, "dass wir gezwungen sind ..., unsere Handelsbeziehungen zu beenden" (Anl. 70), kann die Antragstellerin mit einer dieser Ankündigung entsprechenden Handlungsweise der Antragsgegnerin zu 4 die im vorliegenden Verfahren erhobenen Ansprüche nicht begründen. Die Antragsgegnerin zu 4 hat die Geschäftsbeziehungen hiernach erst Anfang des Jahres 1995, mithin außerhalb des Anspruchszeitraums, abgebrochen. Dieser Abbruch traf auch nicht das Unternehmen der Antragstellerin, sondern die B. GmbH, um deren Ansprüche es im vorliegenden Zusammenhang nicht geht. Unabhängig davon haben sich die B. GmbH und die Antragsgegnerin zu 4 in einem Rechtsstreit vor der A. in U. über die hieraus abgeleiteten Schadensersatzansprüche der B. GmbH verglichen und sich gegenseitig Abschlusserklärungen erteilt (vgl. Anl. 79 und 80).
39Sämtlicher übrige Vortrag der Antragstellerin einschließlich der dazu als Anlagen vorgelegten Schriftstücke befasst sich ausschließlich mit Vorgängen, welche nicht eine Belieferung ihres Unternehmens während des Anspruchszeitraums bis Ende Oktober 1994, sondern eine Belieferung der B. GmbH mit niederländischen Ziegelsteinen betreffen. Die insoweit in Ablichtung zu den Akten gereichte Korrespondenz ist außerdem nicht mit den Antragsgegnern geführt worden, sondern mit anderen niederländischen Lieferanten von Ziegelsteinen oder mit deren inländischen Tochterunternehmen. Ob auch die T. K. die Antragstellerin mit einer Liefersperre belegt hat, kann dahingestellt bleiben. Die Antragstellerin hat Ansprüche gegen sie nicht gerichtet. Zudem ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Geschäftsverhalten der T. K. den Antragsgegnern zugerechnet werden sollte. Einer näheren Befassung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin bedarf es nicht.
40Genauso wenig wie die Antragstellerin Kartellabsprachen betreffend Produktionsmengen und Preise unter den Antragsgegnerin schlüssig vorgetragen hat, hat sie auch eine zwischen ihnen getroffene kartellrechtswidrige Vereinbarung des Inhalts dargelegt, ihr, der Antragstellerin, Unternehmen mit einem Lieferboykott zu überziehen. Für eine dahingehende Annahme sind - auch vor dem Hintergrund, dass schon der behauptete Boykott durch ein einzelnes Unternehmen, nämlich durch die Antragsgegnerin zu 4, nicht schlüssig vorgetragen und belegt worden ist - im Vortrag der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten.
41Von alledem abgesehen hat die Antragstellerin - mit Blick auf eine behauptete Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder eine unbillige Behinderung - überdies nicht dargetan, von einer Belieferung durch die Unternehmen der Antragsgegner in einem kartellrechtlichen Sinn abhängig gewesen zu sein. In einem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schriftsatz der Rechtsanwälte B. & R. zum Rechtsstreit der B. GmbH gegen die Antragsgegnerin zu 4 vor der R. in U. sind alternative Bezugsquellen, auf welche die Antragstellerin bei einer Beschaffung von Ziegelsteinen hätte ausweichen können, konkret aufgezeigt worden (Anl. 47, dort S. 2). Auch die Freistellungsentscheidung der Kommission vom 29.4.1994 ging davon aus, dass die Abnehmer von Ziegelsteinen bei einem Ausfall von Lieferanten in hinreichendem Maß auf andere niederländische Versorgungsquellen zurückgreifen konnten (vgl. Anl. 02, Tz. 30, 31). Die Antragstellerin ist dem durch eine substantiierte Erwiderung nicht entgegengetreten. Sie hat ebenso wenig vorgetragen, sich bei anderen in Frage kommenden Lieferanten um eine (ersatzweise) Belieferung vergeblich bemüht zu haben.
424. Aus dem ferner behaupteten Sachverhalt einer Vergabe von Alleinverkaufsrechten (so geschehen im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 2 zur Antragsgegnerin zu 4) sowie einer Marktaufteilung durch die Antragsgegner leitet die Antragstellerin bestimmte Schadensersatzforderungen nicht ab. Die Antragstellerin konnte - soweit nicht Lieferengpässe hinzunehmen waren - eine Belieferung durch die Antragsgegnerin zu 4 als Zwischenhändlerin erlangen. Die behauptete Vereinbarung von Alleinvertriebsrechten ist danach nicht ursächlich dafür gewesen, dass die Antragstellerin im Anspruchszeitraum eine Belieferung mit Ziegelsteinen in dem von ihr erwünschten Umfang tatsächlich nicht erreicht haben will. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens auf ihren Vortrag, die Antragsgegnerin zu 1 habe drei deutsche Unternehmen (und zwar D. & K. in D., K. in G. und S. in L.) direkt, nicht jedoch über weiterverteilende Händler, beliefert. Die Antragstellerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen infolge angeblicher Marktaufteilungen und Alleinvertriebsrechte keine Vermögensschäden erlitten. In eine solche Richtung gehend hat sie ihre Forderungen auch nicht berechnet.
43b) Zu den Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Handelsvertreters H. B.:
44Die Antragstellerin macht mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag abgetretene Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters H. B. (ihres Ehemannes) für den Zeitraum von Mai 1994 bis zum 5.12.2000 im Betrag von 6.123.592,64 DM sowie für die Zeit danach in Höhe von kalendertäglich 3.099,92 DM geltend. Den angeblichen Schaden begründet sie mit einem Ausfall entsprechender Handelsvertreterprovisionen, die infolge des behaupteten Lieferboykotts nicht hätten realisiert werden können. Der beabsichtigten Klage ist auch insoweit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht zuzumessen.
451. Die Schadensersatzforderungen des Ehemanns der Antragstellerin sind ausschließlich deliktischer Natur. Ihre Rechtsgrundlage kann nur in den eingangs unter Ziffer II. des die rechtliche Prüfung betreffenden Teils dieses Beschlusses (vgl. oben S. 4) genannten Normen des nationalen Kartellrechts oder in Art. 85 Abs. 1, Art. 86 EGV (nunmehr Art. 81 Abs. 1 und Art. 82 EG) in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 249 BGB liegen. Hieraus begründete Schadensersatzansprüche setzen indes voraus, dass die betreffenden Rechtssätze mit Blick auf den geschädigten Anspruchsteller einen Schutzcharakter haben - was hier angenommen werden kann - und dass der Anspruchsteller von dem (behaupteten) kartellrechtswidrigen Verhalten des Schädigers unmittelbar betroffen worden ist (vgl. Langen/Bornkamm, § 33 GWB Rn. 35 - für Schadensersatzansprüche aus nationalem Kartellrecht; ders./Bunte, Art. 81 EG, Generelle Prinzipien Rn. 226; Art. 82 EG Rn. 209 - für Schadensersatzansprüche aus EG-Kartellrecht). Wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen (hier wegen Absprachen über Produktionsmengen und Preise), wegen Lieferboykotts, unbilliger Behinderung, sachlich ungerechtfertigter Ungleichbehandlung oder wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung kann daher nur derjenige Schadensersatzansprüche stellen, der mit dem Schädiger unmittelbar kontrahiert hat oder gegen den sich das beanstandete Verhalten, namentlich ein Boykott, unmittelbar (wenn auch nicht notwendig final) gerichtet hat (vgl. Langen/Bornkamm, § 33 GWB Rn. 14, 26). Die genannten rechtswidrigen Maßnahmen sollen nach eigenem Vortrag der Antragstellerin jedoch nur gegen ihr Unternehmen (sowie in späterer Zeit gegen das Unternehmen der B. GmbH) gerichtet gewesen sein. Folglich ist hiervon nur die Antragstellerin selbst (oder die B. GmbH) betroffen worden. Deswegen kann nur sie (oder die B. GmbH) aufgrund der genannten kartellrechtlichen Normen Schadensersatzansprüche stellen, nicht hingegen ihr Ehemann H. B.. Denn den Ehemann der Antragstellerin traf das inkriminierte Verhalten der Antragsgegner, welches den tatsächlichen Grund der hier zu beurteilenden Forderungen bildet, nur mittelbar in seiner Tätigkeit als Handelsvertreter. Diese Tätigkeit war darauf ausgerichtet, für das Unternehmen der Antragstellerin (und das der B. GmbH) im Inland Verkaufsgeschäfte über von der Antragstellerin (oder der B. GmbH) aus den N. bezogene Ziegelsteine zu vermitteln oder solche in deren Namen abzuschließen. Dagegen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, ihr Ehemann habe im eigenen Namen mit Ziegelsteinen gehandelt, diese also im eigenen Namen in den N. gekauft, um sie im Inland - wiederum eigenwirtschaftlich - weiterzuveräußern.
462. Bei diesem Verständnis können Ansprüche des Ehemanns der Antragstellerin nur anders beurteilt werden, sofern die Antragsgegner die behaupteten kartellrechtswidrigen Maßnahmen gezielt (auch) zu dem Zweck getroffen haben, die Ausübung einer weiteren Handelsvertretertätigkeit durch den Ehemann der Antragstellerin im Inland zu verhindern. Ungeachtet dessen, dass das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin nur schwerlich in diesem Sinn gedeutet werden kann, kann dies allenfalls für den angeblichen Boykott anzunehmen sein. Insofern ist hinsichtlich verschiedener Anspruchszeiträume zu unterscheiden:
47Solange ihr Ehemann Handelsvertreter des Einzelhandelsunternehmens der Antragstellerin war (und zwar im Zeitraum von Mai bis Oktober 1994) hat für einen gegen ihren Ehemann gerichteten Boykott dasselbe zu gelten, was oben unter a) 3. (S. 9 ff.) hinsichtlich einer dem Unternehmen der Antragstellerin geltenden Liefersperre bereits ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. Der zudem nicht unter Beweis stehende Vortrag der Antragstellerin lässt den Schluss auf die behauptete Liefersperre nicht zu.
48Durch schriftlichen Vertrag vom 20.10.1994 hat sich der Ehemann der Antragstellerin danach als Handelsvertreter an die B. GmbH gebunden (vgl. Anl. 09). Wie der Senat aus Anlass seines Prozesses gegen J. P. S. aus N. weiß (Az. U (Kart) 20/00 = 12 O 120/98 (Kart) LG Düsseldorf), hat - ersichtlich im Sinn einer Reaktion auf einen von J. P. S. erwirkten Beschluss des Gerichtshofs in A. vom 10.1.1995, durch den ihm und der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben worden war, "alle mittelbaren oder unmittelbaren Aktivitäten mit Bezug auf den Großhandel in Baustoffen im Königreich der Niederlande in Europa einzustellen und eingestellt zu halten" - der Ehemann der Antragstellerin diesen Handelsvertretervertrag mit der B. GmbH am 15.1.1995 mit sofortiger Wirkung beendet. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, ihr Ehemann habe das aufgelöste Handelsvertreterverhältnis zur B. GmbH in späterer Zeit erneuert. Hieraus folgt, dass ihrem Ehemann wegen einer gegen seine Tätigkeit als Handelsvertreter der B. GmbH gerichteten Liefersperre der Antragsgegner allenfalls für den Zeitraum vom 20.10.1994 bis zum 14.1.1995 Schadensersatzansprüche zustehen können. Diesen Zeitraum betreffend hat die Antragstellerin einen Boykott durch die Antragsgegner jedoch ebenso wenig dargelegt wie für den vorangegangenen Zeitraum von Mai bis Oktober 1994. Namentlich das Schreiben der Antragsgegnerin zu 4, mit dem diese einen Abbruch der Geschäftsbeziehung zur B. GmbH angezeigt hat, datiert erst vom 10.2.1995 (vgl. Anl. 70). Auf die Gründe, welche die Antragsgegnerin zu 4 zu diesem Schritt bewogen haben, und eine mögliche Rechtfertigung muss hier nicht eingegangen werden.
49Unabhängig davon treffen auch die Überlegungen, mit denen das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Ehemanns der Antragstellerin verneint hat, in der Sache zu (siehe den Beschluss vom 26.6.2002, Beschlussabdruck S. 6 bis 8). Hierauf wird zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen.
50Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist nicht zurückzustellen, bis die Europäische Kommission über die an sie gerichtete Beschwerde der B. GmbH vom 15.9.1999 entschieden hat. Die nationalen Gerichte haben über ein Prozesskostenhilfegesuch in eigener Zuständigkeit zu befinden. Ohnedies kann die Entscheidung der Kommission über die Beschwerde das Ergebnis der Prüfung des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags nicht präjudizieren. Diese Beschwerde ist namens der B. GmbH erhoben worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen Schadensersatzansprüche der Antragstellerin A. M. B., deren Bestehen nicht davon abhängt, ob die B. GmbH einem kartellrechtswidrigen Verhalten der Antragsgegner ausgesetzt war. Soweit die Antragstellerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche ihres Ehemannes H. B. einzuklagen beabsichtigt, ist einer solchen Rechtsverfolgung - unabhängig von der Entscheidung der Kommission über die ihr vorgelegte Beschwerde - aus den oben aufgezeigten und im nationalen Recht liegenden Gründen eine Erfolgsaussicht nicht beschieden.
51Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
52Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 80.000 Euro
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