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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-W (Kart) 10-18/01

Datum:
11.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-W (Kart) 10-18/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0811.VI.W.KART10.18.01.00
 
Tenor:

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der An-tragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 werden die Kostenfestsetzungsbe-schlüsse I, II, V, VI und VII des Landgerichts Dortmund vom 29.8.2001 sowie der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 8.10.2001 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind aufgrund des Anerkenntnis-Urteils des Landgerichts Dortmund vom 5.4.2001 wie folgt anderweit zu erstatten:

Die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 haben der Antragstellerin insgesamt 198,40 DM - und eine jede für sich 49,60 DM - nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 30.4.2001 zu erstatten.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern zu 1, 5 und 6 insge-samt 281,20 DM - und diesen Antragsgegnern jeder für sich 93,73 DM - nebst jeweils 4 % Zinsen zu erstatten, und zwar der Antragsgegnerin zu 5 Zinsen seit dem 1.8.2001 und den Antrags-gegnern zu 1 und zu 6 Zinsen jeweils seit dem 31.8.2001.

Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien und die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfah-rens sind zu tragen:

von den Antragsgegnern zu 1, zu 5 und zu 6 zu je 13 %,

von den Antragsgegnern zu 2 bis 4 und zu 7 zu je 8 % und

von der Antragstellerin zu 29 %.

 
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