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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 36/03

Datum:
26.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 36/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0526.VI.U.KART36.03.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juli 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Kläger aufgrund seiner Kündigung vom 17. Juli 2002 mit Ablauf des 31. Juli 2003 aus der Sozietät der Parteien ausgeschieden ist.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.500 Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung in der-selben Höhe Sicherheit leistet.

 
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