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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 29/04

Datum:
23.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 29/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0623.VI.U.KART29.04.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird - unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5. Februar 2004 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 2004 bleibt im Ausspruch zu b) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Tenor insoweit klarstellend wie folgt lautet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Bier der Marke "B. B." in demjenigen Bereich, der in der - dem Berufungsurteil als Anlage beigefügten - Gebietskarte mit der Ziffer "2" gekennzeichnet ist, eigenständig Dritten zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu liefern,

solange nicht rechtskräftig über die Beendigung des zwi-schen der "B. B., N. C., K. S., C. B. (B.), T. R.", einerseits und der Antragstellerin andererseits geschlossenen Import-vertrages in der Fassung vom 31. August 1999 entschieden ist oder sich die Parteien nicht verglichen haben.

2. Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 % zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 
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