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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 7/04

Datum:
24.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 7/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0324.VII.VERG7.04.00
 
Leitsätze:

GWB § 97 Abs. 1;

VOB/A § 9 Nr. 1 Satz 1

Leitsätze:

1. Das Gebot zu einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb (§ 97 Abs. 1 GWB) sowie die Pflicht zu einer bestimmten und eindeutigen Leistungsbeschrei-bung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 VOB/A) setzen der Verwendung von Wahlpositionen enge Grenzen.

Der öffentliche Auftraggeber darf in seine Leistungsbeschreibung Wahlpositionen nur aufnehmen, wenn und soweit er ein berechtigtes Bedürfnis hat, die zu beauf-tragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilen offen zu halten. Er muss überdies durch den Inhalt seiner Verdingungsunterlagen soweit wie möglich die Transparenz des Vergabeverfahrens wahren und der Gefahr vorbeugen, dass die Vergabeentscheidung mit Hilfe der Wahlpositionen manipuliert werden kann.

2. Ob es für die Zulässigkeit von Wahlpositionen ausreicht, dass sie nur mehr oder weniger geringfügige Teile der ausgeschriebenen Leistung betreffen, denen in Bezug auf den Leistungsumfang und die Zuschlagsentscheidung nicht ein gleich großes Gewicht zukommt wie den Grundleistungen (Senat, Beschl. v. 2.8.2002 - Verg 25/02, Umdruck Seite 9 m.w.N.), kann auf sich beruhen.

Selbst wenn die Wahlpositionen ins Gewicht fallende Leistungsteile betreffen, sind sie statthaft, sofern sie durch ein anerkennenswertes Bedürfnis des Auftrag-gebers (hier: begrenzte Haushaltsmittel) gerechtfertigt sind und ferner durch die Verdingungsunterlagen (hier: Offenlegung der Kriterien, die für die Inanspruch-nahme der Wahlpositionen maßgebend sein sollen) ein transparentes Vergabe-verfahren sichergestellt ist sowie vermieden werden kann, dass das Wertungser-gebnis vermöge der Entscheidung für oder gegen eine (oder mehrere) Wahlposi-tionen(en) manipuliert werden kann.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.3.2004, Az.: VII - Verg 7/04

 
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Januar 2004 (VK 1 - 30/03) wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die angefochtene Entscheidung im Ausspruch zu den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst wird:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den ausgeschriebenen Auftrag zum Neubau der Fassade des Rathauses in L auf das Angebot der Beigeladenen vom 13. Oktober 2003 zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zur Erneuerung der Rathausfassade in L von der Übersendung der Leistungsbeschreibung nebst Verdingungsunterlagen an unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wieder-holen.

Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus 2/3 der notwendigen Aufwendungen der An-tragstellerin im Vergabekammerverfahren zu tragen. Der An-tragstellerin fallen 1/3 der notwendigen Aufwendungen zur Last, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Ver-fahren vor der Vergabekammer entstanden sind.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war im Vergabekammerverfahren sowohl für die Antragstellerin wie auch für die Beigeladene notwendig.

II. Die Beigeladene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Verfahrens nach §§ 118 Abs. 1 Satz 3, 121 GWB sowie die notwendigen Aufwendungen zu tragen, die der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 164.000 EUR festgesetzt.

 
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