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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer bei der Bezirksre-gierung Münster vom 24. September 2004 - VK 24/04 - wird bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2In der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ende der Frist, nach deren Ablauf die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB entfällt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, nicht möglich. Für die Entscheidung über den Eilantrag müssen die Vergabe- und Vergabekammerakten gelesen werden; diese Akten sind erst am 20. Oktober 2004 beim Senat eingegangen. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerde der Antragstellerin jedenfalls nach ihrer ersten Durchsicht eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwirft, ist die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes geboten.