Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
I. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz notwendig.
III. Der Beschwerdewert wird auf 84.827,59 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2Nachdem die Antragstellerin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, fallen ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zur Last. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz notwendig (§ 120 Abs. 1 S. 1 GWB).
3Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 a Abs. 2 GKG und entspricht 5 % der Nettoauftragssumme der Antragstellerin. In ihrem Schriftsatz vom 27.10.2003 hat die Antragstellerin zur Frage des Schwellenwertes angegeben, dass pro EVA-Arbeitsplatz einer Industrie- und Handelskammer voraussichtlich 1.000 EUR jährlich als Arbeitsplatzlizenz zu zahlen und im Durchschnitt der 82 Industrie- und Handelskammern etwa sechs Mitarbeiterarbeitsplätze zu belegen seien. Ihre Formulierung, dass nach ihrer Einschätzung 1.000 EUR "zur Zahlung fällig werden", zeigt an, dass sie hiermit den Bruttopreis gemeint hat. Für die Zwecke der Streitwertfestsetzung ist die Umsatzsteuer daher aus diesem Betrag herauszurechnen. Da es sich um eine unbefristete Leistung handelt, ist ein Zeitraum von 4 Jahren zugrunde zu legen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 VgV). Das Multiplikationsprodukt aus 1.000 EUR x 82 (IHK) x 6 (Arbeitsplätze) x 4 (Jahre) ergibt eine Bruttoauftragssumme von 1.968.000 EUR, netto mithin 1.696.551,72 EUR. Hiervon 5 % ergibt den festzusetzenden Beschwerdewert von 84.827,59 EUR.
4