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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 55/02

Datum:
07.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 55/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0107.VII.VERG55.02.00
 
Leitsätze:

GWB §§ 128 Abs. 1, 2, 3 und 4

Leitsätze:

1. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens (und damit das Äquivalenzprinzip) stellt den in erster Linie maßgebenden An-knüpfungspunkt für die Gebührenbemessung der Vergabekammer nach § 128 Abs. 1 und 2 GWB dar. Dem auf dem Kostendeckungsprinzip beruhenden Ge-sichtspunkt des personellen und sachlichen Aufwandes kommt hierbei (ledig-lich) eine korrigierende Funktion zu.

2. Hinsichtlich des Bemessungskriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabekammer einen Be-wertungsspielraum. Infolge dessen kann die Aufhebung einer Gebührenfest-setzung nur angezeigt sein, sofern das Äquivalenzprinzip grob verletzt ist.

3. Zur Bemessung der Gebühr der Vergabekammer nach Rücknahme des Nach-prüfungsantrags.

4. Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.2000, Az. Verg 1/00 = NZBau 2000, 486).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.1.2004, Az. VII - Verg 55/02

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung vom 1.10.2002 (Az. VK VOB 12/2002) wird zurückgewiesen.

Soweit die Festsetzung der Gebühr der Vergabekammer angefoch-ten worden ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Auf-wendungen werden nicht erstattet.

Hinsichtlich des auf die Feststellung der Vergabekammer, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antrags-gegnerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war, entfallenden Teils der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufwendungen der Antragsgeg-nerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren (soweit die sofortige Be-schwerde sich gegen die Feststellung der Vergabekammer richtete, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war): bis zu 73.000 Euro.

 
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