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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 35/03

Datum:
28.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 35/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0128.VII.VERG35.03.00
 
Tenor:

I. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1 und 2 wer-den die Beschlüsse der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundes-kartellamt vom 22. Mai 2003 (VK 1 - 29/03) und vom 15. Juli 2003 (VK 1 - 53/03) aufgehoben. Es ergehen folgende Anordnungen:

Das Vergabeverfahren "Monitore (AM) - IV 1a1-02/049" wird in das Stadium vor Angebotsabgabe zurückversetzt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, gegenüber den beteiligten Bietern klarzustellen, ob der "Ein-Aus-Schalter" an den Monitoren stromnetztrennend sein muss oder einen "standby-modus" herbeiführen soll. Sie hat den Bietern daraufhin Gelegenheit zu geben, ihre Angebote zu überprüfen und gegebenen-falls anzupassen und/oder zu erneuern. Sodann hat die Antragsgegne-rin ihre Angebotswertung zu wiederholen. Die Angebotswertung hat auf der Grundlage der Grundpositionen (Gewährleistung 48 Monate) unter Berücksichtigung der Bedarfsposition von weiteren 2.500 Monitoren zu erfolgen.

II. Die Kosten des Vergabekammerverfahrens VK 1 53/03 einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu 2 und der Antrags-gegnerin in diesem Verfahren tragen die Antragstellerin zu 2 zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Von den Kosten des Vergabekammerverfahrens VK 1 29/03 einschließ-lich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu 1 und der An-tragsgegnerin in diesem Verfahren tragen die Antragstellerin zu 1) 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Von den Kosten der Beschwerdeinstanz einschließlich der im Verfah-ren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB in der Beschwerdeinstanz entstan-denen Kosten tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 1/3 und die An-tragsgegnerin 2/3.

Die in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Ausla-gen der Antragstellerin zu 1 einschließlich der ihr im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Aufwendungen fallen ihr selbst zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 zur Last.

Die in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Ausla-gen der Antragstellerin zu 2 einschließlich der ihr im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Aufwendungen haben diese selbst zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin in der Be-schwerdeinstanz haben diese selbst 2/3 und die Antragstellerinnen zu 1 und 2 je 1/6 zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

III. Für die Antragstellerinnen zu 1 und 2 war die Hinzuziehung eines an-waltlichen Bevollmächtigten in beiden Instanzen notwendig.

 
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