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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 1/03

Datum:
13.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 1/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0513.I8U1.03.00
 
Tenor:

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten zu 3), 4) und 6) wird das am 21. November 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-bach verkündete Urteil teilweise wie folgt abgeändert:

Die gegen die Beklagten zu 3), 4) und 6) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster

Instanz trägt die Beklagte zu 1) zu 1/6 mit Ausnahme derjenigen Kosten, die aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme entstanden sind. Des weite-ren trägt die Beklagte zu 1) die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3), 4) und 6) ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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