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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 13/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 13/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1216.I8U13.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 113/02
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 7.500 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Bauchdeckenkorrekturoperation vom 18.10.1999 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger in zu 43 % und der Beklagte zu 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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