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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 81/03

Datum:
16.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 81/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0116.I7U81.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Mai 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230.081,35 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie seine eigenen und des Klägers außergerichtlichen Kosten.

Die Streithelfer des Beklagten tragen die Kosten ihrer Nebeninter-vention jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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