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Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wendet sich mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem Prozessvergleich sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
2Die Klägerin hatte den Beklagten mit Architektenleistungen beauftragt für das Bauvorhaben I... 13 in D.... Wegen restlichen Architektenhonorares nahm der Beklagte die Klägerin in einem früheren Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf in Anspruch in Höhe von 20.767,29 DM. In jenem Verfahren verteidigte die Klägerin sich damit,
3Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2001 erklärte zunächst der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er halte an den Hilfsaufrechnungen nicht mehr fest; sodann schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach
5Aus diesem Vergleich und dem in dem früheren Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Nov. 2001 über 523,86 DM vollstreckt der Beklagte.
7Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage, mit der sie - gestützt auf das Privatgutachten B... vom 19. Dez. 2001 - aufrechnet mit verschiedenen Gewährleistungsansprüchen gegen den Beklagten wegen angeblicher Planungs- und Bauaufsichtsfehler, nämlich
83.875,00 EUR 2. Fluchtweg, weil nur eine Erweiterung und keine abgeschlossene Wohnung genehmigt worden sei,
92.000,00 EUR Dachentwässerung von Schmutzwasserentwässerung trennen
102.120,00 EUR Abwasserleitung von Revisionsschacht trennen
112.875,00 EUR ungeeignetes Material für die Fassade
12410,00 EUR Beseitigung unnötiger Durchbrüche
131.500,00 EUR Austausch feststehender Fenster
14665,00 EUR Verschließen von Bodenschlitzen und Wanddurchbruch
15350,00 EUR "Entschuttung" des Kellerraumes
161.500,00 EUR Rigips Wohnungstrennwand zum Altbau
172.287,29 EUR Kosten Privatgutachter
18Der Beklagte hat sich gegen die angeblichen Gewährleistungsansprüche verteidigt.
19Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach Wortlauf und nach Sinn und Zweck des Vergleiches eine Aufrechnung ausgeschlossen sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
21Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unrichtige Anwendung anerkannter Auslegungsregeln beanstandet und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
22II.
23Die Berufung ist nicht begründet.
24Das Berufungsverfahren richtet sich nach den vom 01. Jan. 2002 an geltenden Vorschriften der ZPO, weil die mündliche Verhandlung auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem 31. Dez. 2001 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.
25Danach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
26Die Klägerin beanstandet im wesentlichen, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil das Landgericht anerkannte Auslegungsregeln unrichtig angewendet und so zu Unrecht angenommen habe, die Aufrechnung sei ausgeschlossen. Damit dringt die Berufung jedoch nicht durch.
27Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - unbegründet.
28Zwar macht die Klägerin mit ihrem Einwand der Aufrechnung, auf den sie ihre Zwangsvollstreckungsgegenklage stützt, eine zulässige Einwendung im Sinne von § 767 ZPO geltend. Denn die Aufrechnung betrifft den im gerichtlichen Vergleich vom 30. Juli 2001 festgestellten Zahlungsanspruch des Beklagten von 12.000 DM und den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Nov. 2001 titulierten Kostenerstattungsanspruch von 523,86 DM und die Aufrechnung ist nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift ist weder auf Vergleich noch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse anwendbar (BGHZ 120, 387ff = NJW 1993, 1396ff.; Zöller/ Herget, ZPO, 24. Aufl. § 767, 20).
29Allerdings ist die Aufrechnungserklärung nicht wirksam, denn die Klägerin darf nicht aufrechnen.
30Das Landgericht hat angenommen, die Parteien hätten ein Aufrechnungsverbot vereinbart. Diese Vereinbarung hat es hergeleitet aus dem Wortlaut des Vergleiches ("Zahlung"), aus dessen Sinn und Zweck ("Verschieben der Klärung weiterer Ersatzforderungen") sowie der Interessenlage der Parteien ("Vorbehalt vertraglicher Rechte für die Klägerin und Befriedigung der Honorarforderung des Beklagten").
31Diese Auslegung durch das Landgericht ist nach neuem Zivilprozessrecht nicht ohne weiteres durch eine mögliche andere Auslegung des Berufungsgerichtes zu ersetzen. Vielmehr hat eine Auslegung Bestand, wenn sie vertretbar ist und anerkannte Auslegungsgrundsätze nicht verletzt und die maßgebende Umstände nicht unberücksichtigt lässt oder falsch gewichtet. An eine solche fehlerfrei Auslegung ist das Berufungsgericht gebunden. (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 513, 2; Celle OLGR 2002, 238).
32Die Auslegung des Landgerichtes ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
33Selbst wenn sich aber aus dem Vergleich durch Auslegung kein Aufrechnungsverbot herleiten lässt, so ist dennoch die Aufrechnungserklärung unwirksam, denn sie verstößt gegen Treu und Glauben.
34Wenn die Klägerin mit dem Beklagten einen Vergleich schließt und sich verpflichtet, an den Beklagten restliches Honorar von 12.000 DM zu zahlen, dann kann sie die vereinbarte Zahlung des Honorars nicht dadurch umgehen, dass sie mit den jetzt geltend gemachten Ansprüchen aufrechnet.
35Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss des Vergleiches die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat. Denn der andere Teil darf darauf vertrauen, dass der Zahlungspflichtige den ohne Aufrechnungsvorbehalt geschlossenen Vergleich und die darin vorbehaltlos übernommene Zahlungspflicht nicht wegen einer Aufrechnung mit diesen angeblichen Gegenansprüchen erneut in Frage stellt (vgl. BGH MDR 1980, 1017; BGHZ 120, 387ff. = NJW 1993, 1396ff.; OLG Köln OLGR 2002, 387).
36So liegen die Dinge hier.
37Die Klägerin hatte in dem früheren Verfahren vor Abschluss des Vergleiches über die restliche Honorarforderung des Beklagten sich u.a. verteidigt mit angeblicher Mangelhaftigkeit von Planungsleistungen des Beklagten und mit Nachlässigkeit der Bauaufsichtsführung und hierdurch entstandene Schäden und Minderwerte (BA 21). Ihren Vortrag dazu hatte sie deshalb nicht präzisiert, weil sie den Honoraranspruch nicht für prüfbar und nicht für fällig gehalten hatte. Später hatte sie - hilfsweise - aufgerechnet mit angeblichen Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit unzureichender Schallisolierung und ungeeignetem Fassadenmaterial. Vor Abschluss des Vergleiches hatte ihr Prozessbevollmächtigter ausdrücklich erklärt, er halte an diesen Aufrechnungen nicht mehr fest (BA 57).
38Wenn die Klägerin sodann einen Vergleich schließt und sich in dem Vergleich zur Zahlung von Architektenhonorar verpflichtet, ohne sich insoweit - trotz der ausdrücklichen Erklärung, an der Aufrechnung nicht festzuhalten - eine spätere Aufrechnung vorzubehalten, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Zahlungspflicht nicht durch - erneute - Aufrechnung unterlaufen würde.
39Das gilt nicht nur für die im früheren Verfahren ausdrücklich - hilfsweise - aufgerechneten angeblichen Gegenansprüche, sondern auch für die im vorliegenden Verfahren nun aufgerechneten angeblichen Forderungen der Klägerin. Denn zumindest die tatsächlichen Umstände, aus denen sie nun eine Aufrechnungslage herleitet, waren ihr bei Abschluss des Vergleiches schon bekannt.
40Dafür spricht auch die Ziff. 3 des Vergleiches. Danach sollte es - mit Ausnahme der in Ziff. 2 erledigten Ansprüche - bei den vertraglichen Verpflichtungen der Parteien bleiben. Das heißt, dass es der Klägerin vorbehalten bleiben sollte, etwaige Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Selbst in diesem Zusammenhang hat sie sich jedoch eine Aufrechnung nicht vorbehalten.
41Aus den gleichen Gründen verstößt auch die Aufrechnung der Klägerin gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen Treu und Glauben (vgl. zur Wirkung eines Aufrechnungsverbotes Zöller/Herget, a.a.O., § 104, 21 "Aufrechnung").
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
44Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren
45und Beschwer der Klägerin: 6.403,35 EUR = 12.523,86 DM.
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