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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 95/04

Datum:
14.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 95/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0514.I3WX95.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 293/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Die Beteiligten zu 2. wer-den verpflichtet, die Ursache für das Eindringen von Feuchtigkeit von außen und durch aufsteigende Feuchtigkeit in das Mauerwerk im Bereich des Sondereigen-tums Nr. 1 des Beteiligten zu 1. zu beseitigen.

Die Beteiligten zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 15.000 EUR.

 
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