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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 25/04

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 25/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0213.I3WX25.04.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft ab dem 1. Sep-tember 2003 rechtswidrig war.

Der Betroffene hat die Gerichtskosten für die amtsgerichtliche Haftanordnung zu tragen.

Die Antragstellerin hat dem Betroffenen 1/3 der ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Dem Betroffenen wird - unter Verwerfung des weitergehenden Antrags (Be-schwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im 2. Rechtszug) als un-zulässig - ab Antragstellung für den 3. Rechtzug (auch nach Zurückverweisung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D bewilligt.

 
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