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Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin unter dem 30. Januar 2003 ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Cour d´Appel de Colmar (RG 01/03 269) erwirkt, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung verurteilt worden ist.
4Auf Gesuch des Antragstellers hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 10. Dezember 2003 angeordnet, das vorbezeichnete Urteil dahin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, dass die zu vollstreckende Verurteilung wie folgt lautet:
5"Die Antragsgegnerin wird verurteilt, folgende Beträge an den Antragsteller zu zahlen:
6Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro zu tragen."
8Gegen diesen Beschluss legt die Antragsgegnerin Beschwerde ein und beantragt die Aussetzung der Vollstreckung. Zur Begründung führt sie aus, gegen das Urteil des französischen Gerichts sei fristgerecht Revision eingelegt worden, gegen den Antragsteller und dessen Arbeitgeber habe sie Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges erstattet, nicht sie, die Antragsgegnerin, sondern der Arbeitgeber des Antragstellers habe laut den geschlossenen Verträgen alle Lasten nach französischem Recht zu tragen.
9Der Antragsteller tritt dem entgegen.
10Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11II.
12Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO). In der Sache hat es keinen Erfolg.
13Die Vollstreckbarerklärung erfolgt nach den Vorschriften der Art. 32 ff. EuGVVO. Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie hat ferner eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO vorzulegen.
14Der Antragsteller hat ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Cour d´Appel de Colmar (RG 01/03 269) vom 30. Januar 2003 und eine Erklärung der Anwältin am Berufungsgericht Wybrecht-Hiriart aus Colmar vorgelegt, wonach der Antragsgegnerin das vorgenannte Urteil am 3. März 2003 zugestellt worden ist.
15Gemäß Art. 45 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Senat als Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
161. Zu Unrecht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das französische Gericht eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen habe (nicht sie, die Antragsgegnerin, sondern der Arbeitgeber des Antragstellers habe nach den geschlossenen Verträgen alle Lasten nach französischem Recht zu tragen).
17Denn abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht unter Art. 34 und 35 EuGVVO subsumiert werden kann, ist derselbe der Untersuchung in dem vorliegenden Verfahren auch schon deshalb entzogen, weil er eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst voraussetzt, die Art. 36 EuGVVO ausdrücklich untersagt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
182. Die Revision gegen das Urteil des französischen Gerichts, hindert nicht die Vollstreckbarerklärung.
19Allerdings kann in einem solchen Fall auf Antrag des Schuldners das Klauselerteilungsverfahren ausgesetzt werden (Art. 46 Abs. 1 EuGVVO). Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und des deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (Senat NJW-RR 2001, 1575; Stadler IPrax 1995, 220; Hüßtege in Thomas-Putzo 24. Auflage Art. 46 EuGVVO Rdz. 3). Hierbei sind indes wegen des Verbots der Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (vgl. BGH NJW 1994, 2156; Hüßtege a.a.O.). Die Aussetzung ist die Ausnahme und kommt nur bei erkennbar fehlerhaften Entscheidungen des Erststaats in Betracht.
20Danach ist dem Aussetzungsgesuch der Antragsgegnerin nicht zu entsprechen. Wie die Antragstellerin nämlich unwidersprochen vorträgt, sind die geltend gemachten Einwände bereits in das Berufungsverfahren vor der Cour d´Appel in Colmar eingeführt worden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so spricht jedenfalls nichts dafür, dass dieselben dort nicht hätten vorgebracht werden können.
21Sonstige Gründe, die der Erteilung der Vollstreckungsklausel entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
22Das Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.