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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 39/03

Datum:
12.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 39/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0112.I2W39.03.00
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Oktober 2003 wird das am 11. September 2003 verkündete Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Düsseldorf 4a OH 1 / 02 werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 10 % der Beklagten zu 2. und im übrigen der Klägerin selbst auferlegt. Dasselbe gilt für die Gerichtskosten mit Ausnahme der entstandenen Urteilsgebühren; letztere müssen in vollem Umfang von der Klägerin selbst getragen werden.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 80 % der Klägerin und im übrigen der Beklagten zu 2. selbst aufer-legt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden in vollem Umfang der Klägerin auferlegt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der von der Beklagten zu 2. zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

 
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