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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 78/03

Datum:
24.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 78/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0624.I2U78.03.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 2003 verkündete

Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederho-lungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Befestigung von Zugschnüren am unteren Rand eines Raffvorhangs, enthaltend ein am Vorhangstoff angebrachtes Befestigungsglied mit einem Schlitz, in den das mit einer Verdickung versehene Zugschnurende einklemmbar ist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das aus einem mit einem Schlitz versehenen biegsamen Streifen bestehende Befestigungsglied in der vom Vorhangstoff für die Aufnahme eines Fallstabes gebildeten Tasche befestigbar und mit Mitteln zur reversiblen Einschließung der im Schlitz eingeklemmten Verdickung

zwischen den beiden Enden des U-förmig zusammengeklappten Streifens versehen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juli 1990 be-gangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesre-publik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und der Beklagten gestattet wird, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem eingetragenen Inhaber des Deutschen Patentes 37 39 317, Dieter Prosch, I, bis zum 9. Dezember 2002 und der der Klägerin seit dem 10. Dezember 2002 durch Handlungen der zu I. 1. bezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 250.000,-- Euro.

 
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