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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 71/03

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 71/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1216.I2U71.03.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

der Klägerin wird auf ihre Berufung das am 10. Juni

2003 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf teilweise abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

EUR 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-

nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall

bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau

an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die

auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen

ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle di-

rekt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser

Sammelstelle verbunden sind,

herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-

brauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder

einzuführen,

bei denen das Münzschloss mit einem oder zwei Schiebe-

griffabschnitten ausgestattet ist und Endbereiche des Münz-

schlosses zur Befestigung an den Transportwagen be-

stimmt sind,

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 18. No-

vember 1990 begangenen Handlungen gemäß vorstehen-

der Ziffer I. 1. unter Angabe

der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer

Vorbesitzer,

der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,

des erzielten Umsatzes,

des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung

aller Gestehungskosten,

der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der

Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und An-

gebotsorte,

der betriebenden Werbung unter Angabe der Werbeträger,

deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsge-

biet.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den seit dem

18. November 1990 begangenen Handlungen gemäß vorste-

hender Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Beklagten

und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von EUR 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die

Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der ihr

auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

EUR 2.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufunginstanz wird auf

EUR 250.000,00 festgesetzt

 
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