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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 23/02

Datum:
22.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 23/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0422.I2U23.02.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter-lassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 633 186

a)

Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zum Umhüllen von gegebenenfalls auf einer Palette oder dergleichen abgestütztem Stückgut mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie

anzubieten oder zu liefern,

bei welchem Verfahren der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt vor dem Überziehen über das Stückgut mittels Reffrollen auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte eines Hubrahmens gerefft und von diesen quergestretcht wird,

bei dem die außerdem vertikal gedehnte Folie beim Überziehen über das Stückgut mittels des Hubrahmens vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes oder/und der Palette wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie in voller Höhe an das Stückgut bzw. wenigstens teilweise an die Palette fest angelegt hat,

und bei dem die Folie während des Andrückens relativ zu ihrer Überzieh-kontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt wird,

wobei die Folie von den das Widerlager bildenden bügelartigen Rahmen-abschnitten des Hubrahmens einerseits sowie von den Reffrollen als Andrückeinrichtung andererseits festgehalten und nach innen bewegt wird;

b)

ein Verfahren wie in vorstehender Ziffer I 1 a) beschrieben insbesondere im Zusammenhang mit Messen und Kundenvorführungen anzuwenden;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen

und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen

und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,

deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-

gebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-

stehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagte zu 3) sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 27. Ja-nuar 1996 zu machen hat,

- auch die Beklagten zu 1) und zu 2) die Angaben zu d) nur

für die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen haben, und

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer

nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der

Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-

schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu-

teilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er-

mächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mit-

zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger

in der Aufstellung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass

1.

die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Februar 1995 bis zum 26. Januar 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem

27. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuld-nern auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1,1 Mio. € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022.583,76 € festge-

setzt.

E.

Die Revision wird zugelassen.

 
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