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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 18/03

Datum:
24.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 18/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0624.I2U18.03.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 17. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil im Verhältnis zur Beklagten zu 2. teilweise abgeändert und insoweit hinsichtlich des Ausspruches zu I. 1. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents

EP 0 272 978 B 1

Schweißgeräte mit automatischer Steuerung, die zur Benutzung eines Verfahrens zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles geeignet und bestimmt sind, wobei das Teil mit einem elektrischen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erwärmen dieses Teiles sicherzustellen, wobei

a)

dem Teil eine Identifikationskarte zur Steuerung des Erwärmens zugeordnet ist, die mehrere Zonen aufweist, deren jede einen anderen Platz einnimmt,

b)

in diese Karte Daten eingegeben sind, die geeignet sind, durch Lesemittel des Schweißgerätes gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten für die Steuerung der Maschine zumindest relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und/oder des Versorgungsgrades des Heizwiderstandes aufweisen,

c)

eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel für die Karte erfolgt,

d)

man durch Messung der Umgebungstemperatur des Teiles zusätzliche Daten erlangt, die durch das Schweißgerät annehmbar sind und dem physikalischen Zustand des Teiles zu Anfang der Erwärmung entsprechen, und man diese Daten dem Schweißgerät liefert,

e)

dann eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und/oder des Versorgungsgrades des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur durch das Schweißgerät in Funktion der gegebenen zusätzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Energie zu erhalten,

f)

und man den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Energie ver-sorgt, um folglich dieses Teil zu erwärmen, wobei dieses Verfahren da-durch gekennzeichnet ist, dass:

- in einem zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8) zusätzliche Daten der Korrektur für den vorbestimmten Wert der Spannung und/oder des Ver-sorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur in Funktion des tatsächlichen physikalischen Zustandes des Teiles zu Anfang der Erwärmung eingegeben sind,

- man das Lesen dieser definierten Lesesequenz der Karte durchführt, in-dem man der Sequenz folgt,

- man dann nach durchgeführtem Schritt d) und während des Schrittes e) durch die Maschine eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur in Funktion nicht nur der gegebenen zusätzlichen Da-ten, die während des Schrittes d) erhalten werden, sondern auch der zu-sätzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten erfolgen lässt,

anzubieten oder zu liefern.

Darüber hinaus wird im Verhältnis zur Beklagten zu 2. im Urteilsausspruch zu I. 2. lit.e hinter dem Wort „Gewinns“ hinzugefügt:

“...der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten ge-mindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.“

III.

Die Beklagte zu 1. wird der von ihr eingelegten Berufung gegen das oben genannte landgerichtliche Urteil für verlustig erklärt.

IV.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:

a) Gerichtskosten:

die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %, die Beklagte zu 2. darüber hinaus weitere 8 % und die Klägerinnen 7 %;

b) Außergerichtliche Kosten:

die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % und die Beklagte zu 2. zu-sätzlich weitere 8 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen,

die Klägerinnen 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.;

im übrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei sich die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1. auf die bis zum 25. Mai 2004 entstandenen Kosten beschränkt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung von 256.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 256.000 €; davon entfallen auf die Berufung 217.000 € und auf die Anschlussberufung 39.000 €.

VII.

Die Revision wird zugelassen.

 
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