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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 Sch 5/04

Datum:
04.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 Sch 5/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0504.I26SCH5.04.00
 
Leitsätze:

Leitsatz I Sch 5/04

Die Formvorschrift des § 1031 Abs.5 ZPO greift zu Gunsten von Existenzgründern nicht ein. Existenzgründer erwerben schon in der Phase der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit Geschäftskompetenz, sodass sie in ihrer Schutzbedürftigkeit Verbrauchern nicht mehr gleichzustellen sind.

 
Tenor:

Auf den Antrag des Antragsgegners wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29.05.2002 unter § 29 verein-barte Schiedsklausel wirksam ist.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 
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