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Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung sei-nes weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbe-schluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Rechtspfleger- vom 15. Januar 2004 aufgehoben, soweit gegen den Kläger mehr als 701,74 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Beschwerdewert: 687,91 EUR
Gründe
2I.
3Der Kläger hat die Schuldnerinnen und den Drittbeklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar von 24.074,04 DM (= 12.308,86 EUR) in Anspruch genommen. Die Schuldnerinnen und der Drittbeklagte ließen sich von den Rechtsanwälten B und K vertreten. Während des Rechtsstreits ist über das Vermögen der Schuldnerinnen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
4Der Kläger hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter beider Schuldnerinnen (im Folgenden: die Beklagten) fortgeführt und Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle begehrt. Die Beklagten vertraten sich nunmehr selbst. Sie und der Kläger haben im weiteren Verlauf den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
5Durch Urteil vom 13. Februar 2002 wurde u.a. der Drittbeklagte zur Zahlung verurteilt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten wurden dem Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: "Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Kläger anteilig seine Kosten sowie die Kosten, die durch die Erhebung der Klage gegen die Insolvenzschuldner bzw. den Beklagten zu 2) und 3) (richtig: die Beklagten zu 1. und 2.) entstanden sind, zu tragen." Die Streitwerte hat das Landgericht für den Zahlungsantrag auf 24.074,04 DM und den Feststellungsantrag auf 720,00 DM festgesetzt.
6Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger nach Anhörung des Klägers die Kosten der Beklagten auf 747,76 EUR festgesetzt. Berücksichtigt wurden u.a. eine Prozessgebühr nach dem höheren und eine Erörterungsgebühr nach dem niedrigen Streitwert. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
7II.
8Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat den Beklagten lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag zu erstatten, weil geringere Rechtsanwaltsgebühren als vom Rechtspfleger angenommen entstanden sind.
9a) Zwar trifft es zu, dass die Beklagten vor diesem Zeitpunkt noch nicht Partei des Rechtsstreits waren. Gemäß § 80 InsO führt der Insolvenzverwalter den Prozess als Partei kraft Amtes für den Schuldner, also in gesetzlicher Prozessstandschaft (BGHZ 88, 334 m.w.N.). Es handelt sich um einen Fall, in dem Sachbefugnis und Prozessführungsbefugnis auseinanderfallen. Wird der Rechtsstreit, der nach §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO unterbrochen und wieder aufgenommen worden ist, vom Insolvenzverwalter an Stelle des Schuldners weitergeführt, so liegt ein Parteiwechsel im Sinne einer subjektiven Klageänderung vor (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 263 Rn. 3), wie auch daraus deutlich wird, dass der Gläubiger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter und den Schuldner als Streitgenossen aufnehmen kann (BGH ZIP 1980, 23). Daran ändert nichts der Umstand, dass diese Änderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1962, 154 zu § 268 Nr. 3 ZPO a.F.; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 14, § 264 Rn. 5). Denn es ist anerkannt, dass Veränderungen im Sinne von § 264 Nr. 3 durchaus Klageänderungen sein können, aber als solche nicht behandelt werden (vgl. Zöller/Greger aaO Rn. 1).
11b) Grundsätzlich kann die eingetretene Partei gemäß § 91 ZPO allerdings nur die seit ihrem Eintritt entstandenen Kosten festsetzen lassen, weil ihr zuvor mangels eines Prozessrechtsverhältnisses Kosten nicht erwachsen sind. Danach hätten die Beklagten lediglich die ihnen nach dem 2. Oktober 2001 entstandenen Kosten anmelden dürfen. Fraglich ist allerdings, ob ein Insolvenzverwalter darüber hinaus stets die vor dem Parteiwechsel entstandenen Kosten des Schuldners erstattet verlangen kann. Denn der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569). Für eine Erstattungspflicht des Gegners spricht, dass der Anspruch auf Erstattung der vor der Unterbrechung und Aufnahme entstandenen Kosten als Masseforderung allein der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO unterliegt, mithin der Schuldner selbst diese Forderung gar nicht festsetzen lassen kann. Im umgekehrten Fall geht die überwiegende Meinung von einer einheitlichen Kostenlast für die Insolvenzmasse aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; a.A. OLG Rostock ZIP 2001, 2145, 2146).
12Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn es ist anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich ist und nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane unterliegt (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359). Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger habe die Kosten, die durch die Erhebung der Klage gegen die Insolvenzschuldner bzw. den Beklagten zu 2) und 3) (richtig: die Beklagten zu 1. und 2.) entstanden sind, zu tragen. Daraus wird deutlich, dass der Ausspruch im Tenor des Urteils, der Kläger trage die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2., nicht nur deren Kosten, sondern auch die der Schuldnerin vor der Unterbrechung des Rechtstreits umfasste.
13Z
17VROLG