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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 186/03

Datum:
30.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 186/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0730.I23U186.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. November 2003 verkündete Urteil der 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil voll-steckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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