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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 172/03

Datum:
02.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 172/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0702.I23U172.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Oktober 2003 verkün-dete Vorbehaltsurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 460.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 230.000,-- EUR für die Zeit vom 10.10. bis zum 9.12.2002 und auf 460.000,-- EUR seit dem 10.12.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der "Bürg-schafts-erklärung" der Beklagten vom 6.11.2001 über 460.000,-- EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vor-be-halten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.

 
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