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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 160/03

Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 160/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0316.I23U160.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.10.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62.041,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit 4.1.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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