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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 61/04

Datum:
10.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 61/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0810.I20U61.04.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vom Landge-richt ausgesprochenen Verbote auf Zustellungen beziehen, bei de-nen vor der Auslieferung der jeweiligen „PostIdent Special“-Sendung nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass mit der Unterschriftleistung im Rahmen der Empfangnahme der „PostIdent Special“-Sendung eine Willenserklärung abgegeben wird, die auf den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit „T..“ gerichtet ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 60.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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