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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 166/03

Datum:
20.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 166/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0420.I20U166.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf vom 7. November 2003 abgeändert und wird und Zurückweisung des weiterge-henden Verfügungsantrags die Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, zu voll-ziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr des Festnetzsprachtelefondienstes zu Wettbewerbszwecken für den Tarif "xxl" mit der Angabe

"Telefonieren für 0 Cent!"

zu werben, ohne zugleich die Preise weiterer feststehender Preisbestandteile dieses Tarifs anzugeben, nämlich

bei "AktivPlus xxl" - über die Angabe "AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 Euro" (derzeitiger Betrag) hinaus - auch die monatlichen Standardtarife für "T-Net" (von derzeit 15,66 Eu-ro) und für "T-ISDN" (von derzeit 23,60 Euro),

bei "T-Net xxl" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 24,94 Euro)

und bei "T-ISDN xxl" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 32,95 Euro)

sowie das bei einer betreffenden Neueinrichtung anfallende Bereitstellungsentgelt (derzeit 59,95 Euro).

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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