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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 12/04

Datum:
20.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 12/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0420.I20U12.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin werden unter Zurückweisung des diesbezüg-lichen weitergehenden Rechtsmittels und Zurückweisung der diesbezüglichen weitergehenden Verfügungsanträge die hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. und 2. ergangenen Urteile der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 zum Teil abgeändert, und zwar dahinge-hend, dass jeweils unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250000 Euro, ersatzwei-se Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,

die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt wird, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das „Aromatsystem“, insbesondere den „Aromat-Kaffedispenser“ und die „Aromat-Kaffeekonzentrate“ mit der Aussage zu werben:

„das Aromat-Kaffeesystem ist der rationellste Weg, Ihre Kunden mit hochwerti-gem, frischem Kaffee zu versorgen, 24 Stunden am Tag.“,

und zwar wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersicht-lich:

die Antragsgegnerin zu 2. verurteilt wird, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das „Aromatsystem“, insbesondere den „Aromat-Kaffedispenser“ und die „Aromat-Kaffeekonzentrate“, mit der Aussage zu werben:

„Frische? Sofort! Frischer Kaffee auf Knopfdruck, 24 Stunden am Tag.“,

und zwar wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3. ergangene Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. werden jeweils gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzli-chen Verfahrens gegen die Antragstellerin zu 3. hat die Antragstellerin allein zu tragen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und ihre diesbezüglichen eigenen Kosten zu 5/8 zu tragen, ebenso jeweils die Hälfte der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. und die gesamten diesbezüglichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3. Zu 1/8 fallen die Gerichtskosten der zweiten Instanz und die diesbezüglichen außerge-richtlichen Kosten der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1. zur Last, zu ¼ der Antragsgegnerin zu 2.

 
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