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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 108/03

Datum:
17.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 108/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0217.I20U108.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-lungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

gewebte Teppichböden entsprechend den als Anlage zum Schriftsatz vom 02. Februar 2004 eingereichen Mustern mit den Nummern 1134, 2482, 4103, 5653, 5855, 5856 und 5857 anzubieten und zu liefern, die folgende Merkmale aufweisen:

a) die Oberfläche ist durch zeilenartig angeordnete Schlingenreihen strukturiert,

b) die Schlingenreihen sind als schmale und als breitere Reihen ausge-führt und so angeordnet, dass auf jede schmale Reihe, nahezu abstandslos und nur durch eine schmale Schattenfuge getrennt, eine breite Reihe folgt, wobei das Verhältnis der Breite der Schlingenreihen zwischen 2 : 3 und 3 : 4 beträgt,

c) das Garn sowohl der schmaleren als auch der breiteren Schlingen ist in einem einheitlichen Farbton gehalten, wobei die Schlingen der breiteren Reihen allerdings in jeder zweiten Schlinge auch aus einem anderen nicht in Farbkontrast zum Grundfarbton stehenden, in hellen bis grau/beigen Farbtönen gehaltenem Garn bestehen, die dadurch entstehenden helle-ren Stellen jedoch nicht überall gut sichtbar sind, so dass optisch die Ab-stände der hellen Stellen in den breiteren Schlingenreihen voneinander nicht einheitlich erscheinen,

d) die Schlingen wirken allenfalls leicht diagonal angeordnet,

e) durch die unterschiedliche Höhe der Schlingen in den schmaleren und breiteren Reihen wirkt die Oberfläche des Teppichs leicht wellig.

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die zu 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 31. August 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) - aufgeschlüsselt nach Typen- und Farbbezeichnungen - der Liefer-mengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,

b) - aufgeschlüsselt nach Typen- und Farbbezeichnungen - der Ange-botsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei es der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnen-den, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, verei-digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu Geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31. August 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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