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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 W 6/04 AktE

Datum:
10.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 6/04 AktE
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0810.I19W6.04AKTE.00
 
Normen:
§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG
Leitsätze:

Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzuilässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Ge-schäftswertes im Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.05.2004 wird zurückgewiesen.

 
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