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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 W 3/04 AktE

Datum:
30.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 3/04 AktE
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1230.I19W3.04AKTE.00
 
Leitsätze:

1.

Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

2.

Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 Satz 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gemäß § 305 UmwG a. F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten.

3.

Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gemäß § 125, 34, 29 UmwG.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19. De-zember 2003 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Auslagen und die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Antragsgegne-rinnen zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festge-setzt.

 
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