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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 W 2/04 AktE

Datum:
12.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilssenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 2/04 AktE
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0512.I19W2.04AKTE.00
 
Leitsätze:

Leitsätze:

In den Schwellenwert des § 76, 77, 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen, da sie nicht Betriebsangehörige des Entleiherbetriebes sind.

Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung und ihre tatsächliche Eingliederung in den Betrieb führt nicht zur Betriebsangehörigkeit, weil es bei Leiharbeitnehmern an der typischen mitbestimmungsrelevanten Betroffenheit ihrer Interessen durch unternehmerische Entscheidungen des Entleiherbetriebes fehlt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 22. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 30.12.2003 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 50.000 EUR

 
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