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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 204/02

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 204/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0402.I17U204.02.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streit-helferin, tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung in Höhe des für ihn aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.

 
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