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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 180/03

Datum:
18.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 180/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0618.I17U180.03.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - der Sache nach ein Schlussurteil - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt worden ist, an die Klägerin 498,41 EUR (974,81 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird das vorgenannte Schlussurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte aufgrund der Zurückweisung ihres erstinstanzlich erhobenen Auf-rechnungseinwands verurteilt worden ist, über den durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 10. Februar 2003 ausgeurteilten Betrag von 11.218,84 EUR hinaus an die Klägerin weitere 17.309,50 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1999 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-rückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu ent-scheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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