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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 69/03

Datum:
06.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 69/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0206.I16U69.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 65/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. April 2003 verkündete

Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 57.998,60 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2000 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 
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