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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 62/03

Datum:
30.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 62/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0130.I16U62.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 205/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Februar 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.932,97 Euro mit 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.

 
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