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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 44/03

Datum:
12.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 44/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0312.I16U44.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 7 O 85/02
Leitsätze:

§ 89 b Abs. 1 HGB

Eine erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses (hier: ein Jahr nach Vertragsende) erfolgte Betriebseinstellung kann Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nur haben, wenn sie bereits bei Vertragsende mit hinreichender Sicherheit absehbar war. An der erforderlichen Absehbarkeit fehlt es, wenn über eine Betriebseinstellung lediglich unternehmensintern beraten, vielleicht auch beschlossen wird, diese Absicht oder dieser Beschluss aber nach außen geheim bleibt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18. Februar 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.239,65 EUR mit Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Mehrkosten auferlegt. Von den übrigen Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 8 % und die Beklagte

92 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 
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