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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 43/03

Datum:
16.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 43/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0116.I16U43.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2a O 370/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 2a des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24. April 2002 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.451,68 Euro mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2000 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten trägt diese selbst. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.

 
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