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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 216/02

Datum:
26.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 216/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0326.I16U216.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 11 O 104/01
Leitsätze:

§ 61 InsO

1. Gemäss § 61 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Gläubiger den Vertrauensschaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er bei Begründung der Verbindlichkeit auf eine für den Insolvenzverwalter mögliche Erfüllung vertraut hat.

2. Für eine Haftung nach § 61 InsO ist dann kein Raum, wenn der Vertragspartner über dieselben tatsächlichen Kenntnisse wie der Insolvenzverwalter verfügt und seine Entscheidung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit zu seinen Gunsten nicht auf einem besonderen Vertrauen in den Insolvenzverwalter beruht, sondern auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit bei einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 15. Oktober 2002 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wup-pertal - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Masse eine Forderung von 393.694,75 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 1 DÜG seit dem 10. März 2001 zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben jeweils die Hälfte der Gerichts-kosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin die des Beklagten zu 2) voll und der Beklagte zu 1) die der Klägerin zur Hälfte zu tragen, im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch die Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts ge-leistet werden.

 
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