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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 41/04

Datum:
22.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 41/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0922.I15U41.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 384/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis des Klägers an diesen unter der E-Mail-Adresse xyz@xxxx.de zu richten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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