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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 239/02

Datum:
15.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 239/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1215.I15U239.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm noch dadurch entstehen wird, dass der Beklagte zu 1) ihn am 15. Juni 2001 in einem Garten an der Sstraße in N. im Gesicht verletzt hat, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen; bei der Berechnung von künftigen Ersatzansprüchen des Klägers ist ein Mitver-schuldensanteil von 50% zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst 90% und der Beklagte zu 1) 10% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben dieser selbst 20% und der Kläger 80% zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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