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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 138/03

Datum:
26.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 138/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0526.I15U138.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 2. Juli 2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 102.130,55 EUR (199.750,- DM) nebst 6 % Zinsen aus 76.438,13 EUR seit dem 1. Januar 1991 und aus weiteren 25.692,42 EUR seit dem 29. Mai 1991 zu zahlen Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Gerichts-kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 2. zu 18 % zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. ers-ter Instanz zu 100% und die des Beklagten zu 2. zu 36 % zu tragen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 2. zu 37 % zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zweiter Instanz zu 100 % und des Beklagten zu 2. zu 38 % zu tragen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstre-ckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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